Schadensersatz nach Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme

Wer sich "politisch unkorrekt" verhält oder "unkorrekte" Bücher, Zeitungen, Tonträger und ähnliches kauft, muß damit rechnen, Opfer einer Hausdurchsuchung zu werden, bei der oft zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt werden. In einer nicht geringen Zahl der Fälle aber wurden die Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften eingestellt oder es kam später zu Freisprüchen, weil keine Straftat vorgelegen hatte. Die meisten Betroffenen waren über dieses Ergebnis erleichtert und unternahmen nichts mehr. Bedauerlicherweise unterließen sie es, die beschlagnahmten Gegenstände zurückzufordern und Schadensersatz zu fordern.

Dabei ist dieser in den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vorgesehen und sollte unbedingt geltend gemacht werden. Rechtswidrige Eingriffe in die Grundrechte dürfen nicht folgenlos bleiben !

Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches sind u.a.:

1) Das Strafverfahren ist zugunsten des Betroffenen beendet, z.B. durch Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Strafverfahrens.

2) Der Betroffene hat Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten, z.B.
- Untersuchungshaft,
- Einstweilige Unterbringung,
- Vorläufige Festnahme,
- Verhängung von Meldepflichten statt Haftbefehl,
- Einschränkungen der Bewegungsfreiheit,
- Zahlung einer Kaution,
- Beschlagnahme,
- Arrest,
- Hausdurchsuchung,
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Vorläufiges Berufsverbot.

3) Der Betroffene hat die Strafverfolgung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.


4) Der Betroffene hat einen Schaden von mehr als 25,- € erlitten.

Der von der Staatskasse zu ersetzende Schaden umfaßt z.B.:
- den Wert der zerstörten oder beschädigten Sachen,
- Reinigungskosten,
- Verdienstausfall,
- Verlust des Arbeitsplatzes,
- entgangenen Gewinn,
- Fahrgelder,
- Mietwagenkosten,
- Telefon- und Portokosten,
- Rechtsanwaltskosten, die zur Beseitigung der Maßnahme der Strafverfolgung angefallen sind (BGH NJW 1975, 2341 ff, und BGH NJW 1977, 957).

Das Verfahren ist etwas unübersichtlich gestaltet und muß unbedingt so eingehalten werden, wie das StrEG es vorsieht. Es verläuft so:

1) Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein.

2) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens stellt der Betroffene seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG bei dem Amtsgericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Er muß eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Einstellungsverfügung einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.

3) Das Amtsgericht stellt durch Beschluß fest, daß eine Entschädigungspflicht der Staatskasse besteht.

4) Zur Durchführung des Betragsverfahrens beziffert der Betroffene seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Er muß eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichtes einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.

5) Die Landesjustizverwaltung ersetzt den Schaden.

6) Falls sie den Schadensersatz aber ganz oder teilweise verweigert, ist insofern Klage vor dem zuständigen Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Sie muß innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Ablehnung durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Es fallen hier die üblichen Kostenrisiken eines Zivilverfahrens an, sie sind durchaus dreistellig.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:

1) Gegen die rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Einzelstücken legen Sie bitte Rechtsmittel und fordern Schadensersatz.

2) Näheres finden Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“.

3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !
Quelle: www.npd-mv.de Erstellt am Montag, 11. Dezember 2006