Weg mit dem Hartz-IV-Murks! (6)
Die „Hartz IV“ betreffende Gesetzgebung ist mit derart vielen Defiziten verbunden, daß sich darüber ein armdicker Wälzer verfassen ließe. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski hat eine Reihe der Mängel während der vergangenen Wahlperiode schonungslos offengelegt und dabei gleichzeitig Alternativen aufgezeigt.
Sozialgerichtsgesetz: Frist für Untätigkeitsklage verkürzen
Für die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Widerspruchs wird Leistungsempfängern lediglich eine Frist von einem Monat zugebilligt. Den Behörden steht für die Bearbeitung von Anträgen ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung, bevor der Bürger überhaupt berechtigt ist, Untätigkeitsklage zu erheben.
Die NPD forderte mit einem Antrag, die Frist für Untätigkeitsklagen zu verkürzen. An die Landesregierung erging in diesem Zusammenhang die Aufforderung, eine Bundesrats-Initiative zu ergreifen. Paragraph 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sollte so abgeändert werden, daß die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage von sechs Monaten auf einen Monat verkürzt wird (Drucksache 5/3794).
Der Verein und die kostenaufwendige Ernährung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in „angemessener Höhe“. Was angemessen ist, leiten die Behörden aus den Empfehlungen einer Organisation mit dem Bandwurmnamen „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen“ ab.
Bis 2008 wurden für über 20 Krankheitsbilder Mehrbedarfe in Höhe von 25,56 bis 66,47 Euro angeraten. Schließlich änderte der Verein seine Auffassung. Betroffene könnten angeblich alle Lebensmittel, die ihrem krankheitsbedingt speziellen Bedarf entsprächen, locker aus ihrem Regelsatz finanzieren.
Michael Andrejewski kommentierte die neue Auffassung des Vereins so: „Hier wird auf Kosten der Schwächsten gespart, während gleichzeitig Milliardenhilfen an Spekulanten fließen und Konjunkturprogramme auf den Weg gebracht werden, die den Konsum stärken sollen. Es würde nicht nur der Gesundheit der chronisch kranken Langzeiterwerbslosen, sondern auch der Konjunktur dienen, wenn sie die bisherigen Leistungen weiter beziehen können.“
Die NPD-Fraktion beantragte, den Paragraphen 21 (5) dergestalt neu zu fassen, daß die Mehrbedarfe für den genannten Personenkreis mindestens auf dem bis Ende 2008 geltenden Niveau und mindestens für die bisher berücksichtigten Betroffenen genau bezeichnet werden (Drucksache 5/2155). Die „demokratischen“ Diätenerhöher im Landtag lehnten auch diesen Antrag ab. Für sie stellt es keine Hürde dar, bei Entwicklung einer chronischen Krankheit die dann notwendig werdende kostenaufwendige Ernährung zu finanzieren. Das beruhigt ungemein …
Weitere Anträge zum Thema „Hartz IV“:
Drucksache 5/4063 – Belehrung als Voraussetzung für Sanktionen beibehalten
Drucksache 5/4185 – Keine ungerechtfertigten Sanktionen beim ALG II
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Sonntag, 31. Juli 2011
Sozialgerichtsgesetz: Frist für Untätigkeitsklage verkürzen
Für die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Widerspruchs wird Leistungsempfängern lediglich eine Frist von einem Monat zugebilligt. Den Behörden steht für die Bearbeitung von Anträgen ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung, bevor der Bürger überhaupt berechtigt ist, Untätigkeitsklage zu erheben.
Die NPD forderte mit einem Antrag, die Frist für Untätigkeitsklagen zu verkürzen. An die Landesregierung erging in diesem Zusammenhang die Aufforderung, eine Bundesrats-Initiative zu ergreifen. Paragraph 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sollte so abgeändert werden, daß die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage von sechs Monaten auf einen Monat verkürzt wird (Drucksache 5/3794).
Der Verein und die kostenaufwendige Ernährung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in „angemessener Höhe“. Was angemessen ist, leiten die Behörden aus den Empfehlungen einer Organisation mit dem Bandwurmnamen „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostenzulagen“ ab.
Bis 2008 wurden für über 20 Krankheitsbilder Mehrbedarfe in Höhe von 25,56 bis 66,47 Euro angeraten. Schließlich änderte der Verein seine Auffassung. Betroffene könnten angeblich alle Lebensmittel, die ihrem krankheitsbedingt speziellen Bedarf entsprächen, locker aus ihrem Regelsatz finanzieren.
Michael Andrejewski kommentierte die neue Auffassung des Vereins so: „Hier wird auf Kosten der Schwächsten gespart, während gleichzeitig Milliardenhilfen an Spekulanten fließen und Konjunkturprogramme auf den Weg gebracht werden, die den Konsum stärken sollen. Es würde nicht nur der Gesundheit der chronisch kranken Langzeiterwerbslosen, sondern auch der Konjunktur dienen, wenn sie die bisherigen Leistungen weiter beziehen können.“
Die NPD-Fraktion beantragte, den Paragraphen 21 (5) dergestalt neu zu fassen, daß die Mehrbedarfe für den genannten Personenkreis mindestens auf dem bis Ende 2008 geltenden Niveau und mindestens für die bisher berücksichtigten Betroffenen genau bezeichnet werden (Drucksache 5/2155). Die „demokratischen“ Diätenerhöher im Landtag lehnten auch diesen Antrag ab. Für sie stellt es keine Hürde dar, bei Entwicklung einer chronischen Krankheit die dann notwendig werdende kostenaufwendige Ernährung zu finanzieren. Das beruhigt ungemein …
Weitere Anträge zum Thema „Hartz IV“:
Drucksache 5/4063 – Belehrung als Voraussetzung für Sanktionen beibehalten
Drucksache 5/4185 – Keine ungerechtfertigten Sanktionen beim ALG II