Auflagen für die Demonstration in Neustrelitz
Der Landkreis Mecklenburg-Strelitz hat für die Demonstration gegen Kinderschänder in Neustrelitz Auflagen erlassen:
1. Das Mitführen und Verwenden von Fahnen und Transparenten ist erlaubt. Das Anbringen vorgenannter Gegenstände an Verkehrszeichen oder Gebäuden ist untersagt. Die Stiele für Fahnen und Transparente dürfen 250 cm, Haltestangen für Tragschilder die Länge von 150 cm nicht überschreiten. Durchmesser der Stiele bzw .deren Kantenlänge darf max. 3 cm betragen. Transparente und Plakate mit einer Länge von über 150 cm sind nur frontal zur Marschrichtung zu tragen, nicht aber längs zur Außenseite. Das „Verseilen“ mehrerer Transparente bzw. Plakate ist untersagt.
2. Alle Verhaltensweisen die suggestiv militante Effekte auslösen und einschüchternde Militanz ausdrücken können, sind verboten. (z.B. Buchstaben und Zahlenkombinationen wie: NS, NSD, NSD, NSDA, NSDAP, SS, SA, A.C.A.B., 14, 18, 28, 88 und Bilder oder Tätowierungen die Hass bedeuten. Bspw. Totenköpfe)
3. Das Führen von Reihen und Blöcken unter gleichzeitigem Tragen schwarzer Kleidung und Fahnen („Schwarzer Block“) ist verboten.
4. Die ungehinderte Durchfahrt für Fahrzeuge mit Sondersignal muß gegeben sein, was gleichzeitig das Errichten von Blockaden jeglicher Art verbietet.
5. Angetrunkene Personen dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen, der Konsum von alkoholischen Getränken ist untersagt.
6. Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist verboten.
7. Das Laufen und Sprinten während des Aufzuges ist zu unterlassen.
8. Die Mitnahme von Waffen, Anscheinswaffen, pyrotechnischen Gegenständen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet sind, sind verboten. Glasflaschen sind verboten.
9. Die Mitnahme von Hunden ist verboten.
Gegen ein Teil der Auflagen wurde Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Donnerstag, 21. Oktober 2010
1. Das Mitführen und Verwenden von Fahnen und Transparenten ist erlaubt. Das Anbringen vorgenannter Gegenstände an Verkehrszeichen oder Gebäuden ist untersagt. Die Stiele für Fahnen und Transparente dürfen 250 cm, Haltestangen für Tragschilder die Länge von 150 cm nicht überschreiten. Durchmesser der Stiele bzw .deren Kantenlänge darf max. 3 cm betragen. Transparente und Plakate mit einer Länge von über 150 cm sind nur frontal zur Marschrichtung zu tragen, nicht aber längs zur Außenseite. Das „Verseilen“ mehrerer Transparente bzw. Plakate ist untersagt.
2. Alle Verhaltensweisen die suggestiv militante Effekte auslösen und einschüchternde Militanz ausdrücken können, sind verboten. (z.B. Buchstaben und Zahlenkombinationen wie: NS, NSD, NSD, NSDA, NSDAP, SS, SA, A.C.A.B., 14, 18, 28, 88 und Bilder oder Tätowierungen die Hass bedeuten. Bspw. Totenköpfe)
3. Das Führen von Reihen und Blöcken unter gleichzeitigem Tragen schwarzer Kleidung und Fahnen („Schwarzer Block“) ist verboten.
4. Die ungehinderte Durchfahrt für Fahrzeuge mit Sondersignal muß gegeben sein, was gleichzeitig das Errichten von Blockaden jeglicher Art verbietet.
5. Angetrunkene Personen dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen, der Konsum von alkoholischen Getränken ist untersagt.
6. Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist verboten.
7. Das Laufen und Sprinten während des Aufzuges ist zu unterlassen.
8. Die Mitnahme von Waffen, Anscheinswaffen, pyrotechnischen Gegenständen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet sind, sind verboten. Glasflaschen sind verboten.
9. Die Mitnahme von Hunden ist verboten.
Gegen ein Teil der Auflagen wurde Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.