Eigene Arbeitsagentur betrieben

In China-Restaurants, so auch in der „Peking-Ente“ in Schwerin, sollen Chinesen als „Spezialitäten-Köche“ zu Hungerlöhnen ausgebeutet worden sein.

Am 12. April begann in Hannover der Prozeß gegen ein aus China stammendes Trio. Zwei Brüder und eine Frau hatten dabei, wie es in der Bild-Zeitung vom 13. April heißt, „eine Art Arbeitsagentur“ betrieben, wobei sie an der bandenmäßigen Schleusung von mindestens 100 Landsleuten ein Vermögen verdient haben sollen. Die Köche wurden dabei zunächst mit einem tadellosen Tarifvertrag ausgestattet und erhielten von den BRD-Behörden Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.  „Daneben gab es noch einen zweiten, heimlichen Vertrag zwischen Köchen und Arbeitgebern“, wird Staatsanwalt Dr. Marcus Preusse zitiert. In jenem Kontrakt seien tatsächlicher Lohn und Arbeitszeit festgeschrieben worden: 500 bis 900 Euro im Monat bei einer Arbeitszeit von nahezu 80 Stunden pro Woche! Von den Köchen kassierte das mutmaßliche Schleuser-Trio für die Vermittlung zwischen 6.000 und 12.000 Euro.
 
Chinesische Parallel-Gesellschaft
 
Mit anderen Worten: Die überaus großzügige Zuwanderungspolitik à la BRD hat offenbar auch zum Entstehen einer chinesischen Parallelgesellschaft geführt, in der andere Gesetze als die offiziellen Geltung besitzen. Im Fall des Gaunertrios war es offensichtlich eine selbst geschaffene „Arbeitsagentur“, gegen die nunmehr wegen Lohnwuchers Ermittlungen geführt werden.  
 
Lohnwucher bezeichnet einen Tatbestand, bei dem die Höhe der Vergütung in einem auffälligen Mißverhältnis zur Arbeitsleistung steht und dieses Mißverhältnis durch Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Lohnwucher wird nach § 291 Strafgesetzbuch mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
 
Ausweisen, aber hopp, hopp!
 
Im vorliegenden Fall stellten Polizisten und Zöllner umfangreiches Belastungsmaterial sicher. 180 Restaurants durchsuchten sie 2009, wobei ihnen neben Geld auch besagte Geheimverträge in die Hände gefallen waren. Die 100 angeklagten Fälle dürften nur die Spitze des Eisbergs darstellen. Rund 1000 chinesische Köche sollen über Jahre auf die oben genannte Weise angeworben worden sein.
 
Nunmehr bleibt abzuwarten, welchen Fort- und Ausgang der Prozeß nimmt.
 
Die Chancen für eine Ausweisung des Trios stehen nicht einmal schlecht: Denn außer Lohnwucher spielt bandenmäßige Schleusung in dem Prozeß eine maßgebliche Rolle. Daraus ergibt sich nach geltendem Recht sogar eine so genannte zwingende Ausweisung. Diese erfolgt bei einer Verurteilung des Ausländers wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (ohne Bewährung) oder wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung).
 
Doch wie man die windelweiche Justiz kennt, wird sie Tricks und Schliche finden, um den angeklagten Herrschaften nach Haftstrafen (wenn denn welche verhängt werden) einen weiteren angenehmen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
Quelle: www.npd-mv.de Erstellt am Dienstag, 13. April 2010