Äußerung "Todesstrafe für Kinderschänder" ist erlaubt
Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit § 130 StGB (Volksverhetzung) berichten:
Immer wieder fordern politisch unkorrekte Deutsche, Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergehen, härter zu bestrafen. Volkstümlich, verkürzt und zugespitzt ausgedrückt, wird dies häufig auf die Formel "Todesstrafe für Kinderschänder!" gebracht und auf Flugblättern, Tonträgern und in Versammlungen gefordert. Sie sollte auch das Thema einer Versammlung sein.
Der Landrat von Kleve sah in diesem Versammlungsmotto aber nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe, das in Art. 102 GG festgelegt ist, sondern auch eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Der Landrat war der Meinung, daß die Sexualstraftäter ein durch § 130 StGB geschützter "Teil der Bevölkerung" seien und daß ihnen durch diese Forderung die Menschenwürde abgesprochen und gegen sie zum Haß aufgestachelt werde. (Nur nebenbei sei bemerkt, daß es einhellige Meinung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
ist, daß z.B. "die Deutschen", "die Soldaten der Wehrmacht" und "die Vertriebenen" keine durch § 130 StGB geschützte Teile der Bevölkerung sind).
Der Landrat verbot daher die Versammlung, das VG Düsseldorf und das OVG Münster bestätigten das Verbot. Erst das BVerfG hob das Versammlungsverbot auf und stellte in seinem Beschluß vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 1041/07, fest, daß die Forderung nach "Todesstrafe für Kinderschänder" eine unter die Meinungsfreiheit fallende Äußerung ist.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1) Gegen Strafverfahren und Versammlungsverbote legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2) Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum
www.deutsches-rechtsbuero.de
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Sonntag, 17. Februar 2008
Immer wieder fordern politisch unkorrekte Deutsche, Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergehen, härter zu bestrafen. Volkstümlich, verkürzt und zugespitzt ausgedrückt, wird dies häufig auf die Formel "Todesstrafe für Kinderschänder!" gebracht und auf Flugblättern, Tonträgern und in Versammlungen gefordert. Sie sollte auch das Thema einer Versammlung sein.
Der Landrat von Kleve sah in diesem Versammlungsmotto aber nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe, das in Art. 102 GG festgelegt ist, sondern auch eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Der Landrat war der Meinung, daß die Sexualstraftäter ein durch § 130 StGB geschützter "Teil der Bevölkerung" seien und daß ihnen durch diese Forderung die Menschenwürde abgesprochen und gegen sie zum Haß aufgestachelt werde. (Nur nebenbei sei bemerkt, daß es einhellige Meinung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
ist, daß z.B. "die Deutschen", "die Soldaten der Wehrmacht" und "die Vertriebenen" keine durch § 130 StGB geschützte Teile der Bevölkerung sind).
Der Landrat verbot daher die Versammlung, das VG Düsseldorf und das OVG Münster bestätigten das Verbot. Erst das BVerfG hob das Versammlungsverbot auf und stellte in seinem Beschluß vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 1041/07, fest, daß die Forderung nach "Todesstrafe für Kinderschänder" eine unter die Meinungsfreiheit fallende Äußerung ist.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1) Gegen Strafverfahren und Versammlungsverbote legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2) Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
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