Hilfreiche Tips
Da uns in letzter Zeit vermehrt Probleme von ALGII- Empfänger zum Thema „unangemeldete Hausbesuche“ erreichen, wollen wir hier einmal auf die klaren Rechtsvorschriften hinweisen.
Nur bei begründetem Verdacht (die Begründung immer schriftlich fordern) auf Leistungsmißbrauch, dürfen überhaupt Hausbesuche durchgeführt werden. Das sogenannte Amtsermittlungsrecht der Leistungsträger bildet dafür den rechtlichen Rahmen. Die Außendienstmitarbeiter müssen sich jedoch schriftlich anmelden, einen Termin vereinbaren und die speziellen Gründe für einen Hausbesuch benennen. Wer sich gegen einen unangemeldeten Hausbesuch wehrt, braucht keine Kürzungen seiner Leistungen zu befürchten. Nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird die Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Falls es dennoch zu einem angemeldeten Hausbesuch kommt, hier einige Tips:
► Nach § 13 SGB X hat jeder bei einem Hausbesuch der Behörde das Recht, Beistände hinzuzuziehen. Also bitten Sie einige gute Freunde, sich zum Hausbesuchstermin in ihrer Wohnung aufzuhalten! Diese können später wichtige Zeugen sein!
► Lassen Sie sich von allen beteiligten Vertretern des Amtes die Namen und die dienstlichen Funktionen geben.
► Halten Sie alle Räume so lange verschlossen, bis Sie gemeinsam mit den Mitarbeitern der Behörde (am besten auch die anwesenden Freunde) diese betreten, und verschließen Sie diese anschließend wieder!
► Gewähren Sie nur Zutritt zu Räumen, die Sie bewohnen. Die Räume von Mitbewohnern bleiben in jedem Fall verschlossen!
► Verweigern Sie das Öffnen von Schränken!
► WICHTIG: Während der gesamten Dauer des Hausbesuches auf keine Gespräche mit den Mitarbeitern der Behörde einlassen! Keine Angaben zu Schlaf-, Wasch- oder Kochgewohnheiten usw.!
► Im Anschluß des Hausbesuches mit den beteiligten Freunden ein gemeinsames Gedächtnisprotokoll anfertigen! Dieses ist bei folgenden Streitigkeiten oft sehr hilfreich!
Sollten Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns.
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Erstellt am Donnerstag, 23. August 2007