Behörden unter Strom setzen

Stromkosten sind als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Darauf sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen.

Das Sozialgericht Frankfurt entschied am 29. Dezember 2006, daß Stromkosten, die den Betrag von 20,74 übersteigen, von den ARGen bzw. Optionskommunen (in unserem Fall Ostvorpommern) als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gewährt werden müssen. Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für Energiekosten und Instandhaltung der Wohnung vorgesehen. Der darüber hinausgehende Bedarf für die Versorgung mit Strom müsse daher zu den sogenannten Kosten der Unterkunft gezählt werden. Daher sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zitat aus dem Urteil: „In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.“ Das Urteil (S 58 AS 518/05) ist rechtskräftig; eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Betroffene sollten rasch einen Überprüfungsantrag stellen.
zurück | drucken Erstellt am Montag, 25. Juni 2007