Warmwasser-Urteil zugunsten von ALG-II-Empfängern

Warmes Wasser muß nicht von den Unterkunftskosten, sondern als Leistung von den sogenannten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) beglichen werden. Im vorliegenden Fall hatte die ARGE für ein Paar aus Marienberg (Erzgebirge) zwar die vollen Mietkosten übernommen, jedoch nicht das Warmwasser beglichen. Die ARGE war der Ansicht, daß eine Pauschale für Warmwasser abgezogen werden muß. Das Paar erhält Fern-Warmwasser, das zuzüglich berechnet wird. Das Paar klagte gegen den Abzug einer Pauschale. Das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz entschied zu seinen Gunsten.

Das Urteil: Empfänger von ALG II müssen die Kosten für Warmwasser nicht von den Miet- und Unterkunftskosten begleichen. Entsprechende Aufwendungen sind von der ARGE zu entrichten. Im Wortlaut: "Ebenso wie die Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen", erklärten die Chemnitzer Richter. Anders sei für Hartz-IV-Empfänger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu gewährleisten.

In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten (Aktenzeichen: L 3 AS 101/06, veröffentlicht am 11.05.2007)
zurück | drucken Erstellt am Sonntag, 24. Juni 2007