Landgericht Stralsund: Stur oder unwissend?

Wohl einzigartig entschied in dieser Woche eine Rechtspflegerin am Landgericht Stralsund. So teilte Sie mit, daß die Kosten gegen die Sparkasse Vorpommern in dem Verfahren um die Weiterführung der Konten des NPD Landes- sowie Stralsunder Kreisverbandes, nicht festgesetzt werden könnten, da für das Beschwerdeverfahren noch keine Kostengrundentscheidung ergangen sei. Zu deutsch: Die erste Instanz müsse die NPD wohl bezahlen.

Eine Kostengrundentscheidung erging allerdings sehr wohl. Das Oberlandesgericht Rostock entschied, daß "die Kosten des Verfahrens" die Antragsgegnerin trägt. Da der Beschluß des Oberlandesgerichts den Beschluß des Landgerichts vollständig aufgehoben und auch über die Kosten entschieden hat, ist rechtskräftig festgestellt, daß auch die Kostenentscheidung des Landgerichts Stralsund rechtswidrig war, und sie wurde durch den Beschluß des Oberlandesgerichts auch aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Sparkasse Vorpommern.

Es heißt ja nicht bloß "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin", sondern es heißt, daß die Kosten "des Verfahrens" - also des gesamten Verfahrens - die Antragsgegnerin trägt.

So ausführlich wurde es der Rechtspflegerin inzwischen auch mitgeteilt, die entsprechende Stelle im Beschluß des Oberlandesgerichts, wurde vorsichtshalber noch gelb markiert. Sollten nun die Kosten nicht festgesetzt werden, so hilft gegen diese Sturheit abermals nur der Klageweg.
zurück | drucken Erstellt am Sonntag, 22. Oktober 2006