Der Vergewaltiger aus Eritrea

In der Hansestadt Greifswald wurde eine junge, weiße Frau im September Opfer einer brutalen Vergewaltigung. Die NPD deckte mittels einer Anfrage im Landtag auf, daß es sich bei dem Peiniger um einen Schwarzen aus Eritrea handelte. Die Medien schwiegen sich über die Herkunft des „Kulturbereicherers“ aus – bis heute. Wir nicht:
 
Vergewaltigung: Nationalität des Täters verschwiegen
 
Welche Hautfarbe sollte man als Opfer einer Gewalttat haben?
 
Sexuelle „Bereicherung“ durch Ausländer kein "Einzelfall"

 
Nun kamen weitere Details zu diesem Fall ans Tageslicht. Eine Kleine Anfrage des NPD-Abgeordneten Tino Müller ergab Folgendes:
 
1. Bereits bei der Erstbefragung des Opfers am 11.10.2014 wurde eine Täterbeschreibung gefertigt. Die Polizeiinspektion Anklam, unter Leitung von Polizeidirektor Gunnar Mächler, hätte die Öffentlichkeit also von Anfang an detailliert informieren und warnen können. Es wurde nicht getan, weil in Deutschland der Schutz ausländischer Täter scheinbar wichtiger ist als der Opferschutz und die Sicherheit des eigenen Volkes.
 
2. Der Schwarzafrikaner reiste am 09.06.2014 in Deutschland ein und stellte am 12.06.2014 einen Antrag auf Asyl. Er war zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Horst untergebracht. Seit dem 10.07.2014 erfolgte seine Unterbringung im Greifswalder Asylantenheim. Keine zwei Monate später kam es zu der verabscheuungswürdigen Vergewaltigung. Dankbarkeit eines „Flüchtlings“, der Unterkunft, Nahrung und Geld erhält, sieht anders aus!
 
3.  Momentan sitzt der schwarze Peiniger in Untersuchungshaft. Des Weiteren ist gegen ihn noch ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Fahrraddiebstahls anhängig. Vielleicht mußte der Eritreer auch aus seiner Heimat „fliehen“, weil er womöglich schon dort strafrechtlich auffällig  war. Sicher hätte ihn dort dann eine härtere Strafe erwartet, als in der sozialen Hängematte Deutschland mit seiner Kuscheljustiz für Ausländer.

4. Ob der „Kulturbereicherer“ angesichts seines Verbrechens ausgewiesen wird, bleibt offen. In der Antwort heißt es unter anderem: „[…] Eine Ausweisung kann nach Maßgabe des § 56 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in Betracht kommen.“ Eigentlich dürfte dem nichts entgegen stehen, denn ein „flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot“ kommt dann nicht mehr zum Tragen, wenn von einem Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit der BRD ausgeht.
 
Wer an dieser Gefahr noch zweifelt, kann nur ein links-grüner Fremdensüchtiger sein – oder: heißt Barbara Borchardt. Der linken Abgeordneten fielen im Landtag angesichts der Vergewaltigung nur die Worte „Na und?“ ein! Je abartiger, um so politisch korrekter!
zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 11. Dezember 2014