Demnach müssen sich Bezieher von Arbeitslosengeld II auch dann, wenn sie krank sind, bei dem für sie zuständigen „Job-Center“ melden. Andernfalls hat die Behörde das Recht, die Zuwendungen zu kürzen. Nur dann, wenn der Arbeitslose so krank ist, daß er das Haus nicht verlassen kann, liegt laut dem Urteil ein triftiger Grund vor, den Meldetermin nicht wahrzunehmen.
Geklagt hatte ein Mann, der 2007 mehrfach Meldeaufforderungen nicht nachgekommen war. Er reichte stattdessen jedes Mal eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Das „Jobcenter“ verhängte daraufhin Sanktionen, wobei das ALG II für vier Monate um 40 Prozent gesenkt wurde. Die Kasseler Richter gaben der Hartz-IV-Behörde weitgehend Recht und stimmten einer 30prozentigen Kürzung zu.
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Erstellt am Montag, 22. November 2010