NPD darf Zwischenkundgebung in Rostock vor dem Gewerkschaftshaus abhalten
(3 M 50/06, 1 B 176/06 VG SN)
Mit vielen Anlagen und herbeigeholten Vergleichen mit dem 1. Mai 1933 wollte der Oberbürgermeister der Stadt Rostock in jedem Fall verhindern, daß die NPD vor dem Haus der Gewerkschaften eine Zwischenkundgebung abhalten kann. Für ihn scheint es eine Provokation zu sein, wenn die NPD am Tag der Arbeit dort die
Gewerkschaften öffentlich anklagen, Mitverantwortung an dem Millionenheer der Arbeitslosen zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht wies erwartungsgemäß, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht das Ansinnen des Oberbürgermeisters ins Reich seiner Träume zurück.
So heißt es u.a. im Beschluß des OVG wörtlich:
"...Eine dem 27. Januar vergleichbare symbolische Bedeutung hat der 1. Mai offensichtlich nicht. [...] Nicht jedes Gebäude, was von Nachfolgeorganisationen der Gegner des Nationalsozialismus genutzt wird, hat symbolträchtige Bedeutung. [...] Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraufhin gewiesen, daß auch die Gewerkschaften im politischen Meinungskampf stehen und es daher aushalten müssen, wenn ihre Politik – wenn auch möglicherweise aus einem extremen Blickwinkel- kritisiert wird. Solange eine politische Partei nicht von dem dafür allein zuständigen Bundesverfassungsgericht verboten ist, darf sie wie alle politischen Parteien in der Öffentlichkeit auftreten..."
Unverholen wird für diesen Fall von Seiten der Stadt mit möglichen Rechtsbrüchen durch Sitzblockaden gedroht. Wir werden sehen, ob die Polizei in Rostock in der Lage und Willens sein wird, derart angekündigte Rechtsbrüche zu verhindern. Die NPD und ihre Anhänger werden sich jedenfalls an Recht und Gesetz halten!
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Erstellt am Dienstag, 28. Februar 2006