Blockade bleibt Blockade

„1. Mai Rostock nazifrei! – Vielfalt statt NPD“ - so heißt ein Bündnis, das sich am Tag der nationalen Arbeit einer von volkstreuen Kräften angemeldeten Demonstration in Rostock-Lütten Klein „entgegenzustellen“ gedenkt.  
 
Im Flugblatt des Bündnisses, zu dem überwiegend extremliberale, linksalternative, aber auch orthodox-linke sowie autonome Gruppen („Schwarzer Block“) gehören, wird dazu aufgerufen, sich „mit friedlichen Massenblockaden den Nazis entgegen (zu) stellen und ihren Aufmarsch (zu) verhindern. Von uns wird dabei keine Gewalt und Eskalation ausgehen.“
 
Was sagt nun aber der Gesetzgeber zu solch einem Ansinnen, auch wenn es als „gewaltfrei“ deklariert wird bzw. entsprechende Aufrufe erfolgen? Zunächst gibt der  Paragraph 21 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge nähere Auskunft: „Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
 
Dresden: Verstoß gegen Versammlungsgesetz
 
Erinnern wir uns: Im Winter hatte das Oberwaltungsgericht Bautzen der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland die Erlaubnis erteilt, zum Gedenken an die alliierten Bombenopfer vom 13. Februar 1945 in Dresden einen Trauermarsch durchzuführen. Stadt Dresden und Polizeiführung zeigten sich allerdings nicht willens und in der Lage, die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.
Sie kapitulierten vor dem roten Mob oder unterstützten diesen sogar noch (genannt sei hier der  Landtagsabgeordnete der Linkspartei, Bodo Ramelow). Linkskriminelle Politchaoten entzündeten in verschiedenen Straßen (der Demonstrationsroute) Barrikaden, warfen mit Steinen, Flaschen, Holzlatten.
 
Die Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Sachsen, stellte seinerzeit fest, daß unzweifelhaft ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz vorlag. Ähnliches droht nunmehr in der Hansestadt Rostock. Auch hier wollen sich Landtagsabgeordnete der Linken an eventuellen Blockaden beteiligen. 
 
Kommentar unterstützt Auffassung der Polizei-Gewerkschaft
 
Ein Blick in den Kommentar von Dietel, Gintzel und Kniesel zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Köln, München 2008) unterstützt die Auffassung der Gewerkschaft und entspricht der Rechtsauffassung eines normal denkenden Menschen - unabhängig von seiner politischen Ausrichtung.  
 
So wird derjenige als Täter eingestuft, der „Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, um nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Auf den Erfolg kommt es dabei nicht an.“
 
„Verhindertwird eine Versammlung“, heißt es im Gesetzeskommentar weiter, „wenn sie nicht so stattfinden kann, wie sie geplant ist. Der Begriff Stattfinden erstreckt sich auch auf die Wahl des Ortes und auf den Zeitpunkt des Beginns der Versammlung.“
Der Grund: Zur Versammlungsfreiheit gehört auch die Selbstbestimmung über Ort und Zeit – Voraussetzungen, die beispielsweise in Dresden gar nicht oder nur sehr bedingt gegeben waren.
 
Absicht der Vereitelung ist entscheidend
 
Des weiteren ist der § 21 „kein Erfolgsdelikt“, was heißen soll: Es ist unerheblich, „ob durch diese Tathandlungen die Versammlung oder der Aufzug tatsächlich verhindert, gesprengt oder sonst vereitelt wird. Es genügt, daß das in der Absicht des Täters lag.“
 
„Der innere Tatbestand verlangt Vorsatz und Absicht der Versammlungssprengung. Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er weiß oder davon ausgeht, daß die Veranstaltung nicht verboten ist.“ Die Absicht des Täters „muß auf Verhinderung, Sprengung oder sonstige Vereitelung einer Versammlung oder eines Aufzuges gerichtet sein.“ 
 
Ergo: Auch friedliche Blockaden stellen einen Bruch geltenden Rechts dar! Die Polizei kann in Rostock also guten Gewissens durchgreifen und eventuelle entsprechende Hemmnisse ruhig und festen Schrittes auflösen – wenn die herrschende Klasse sie läßt …
zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 27. April 2010