Akteneinsicht für Hartz-IV-Empfänger

Wenn man gegen Maßnahmen der Sozialbehörden Widerspruch einlegt, wäre es sehr nützlich zu wissen, was die eigentlich in ihren Akten über einen so festgehalten haben. Ohne Akteneinsicht ist jeder Rechtsstreit der reinste Blindflug.

Auch wenn sich die Bürokraten alle Mühe geben, dies zu verschweigen, das Gesetz eröffnet dem Empfänger von Arbeitslosengeld II in dieser Hinsicht durchaus Möglichkeiten. In § 25(1) SGB X ist festgelegt, daß die Akte eingesehen werden darf, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das trifft immer dann zu, wenn Sie ins Widerspruchsverfahren gehen oder klagen. Zumindest der Teil der Akte, der sich auf die Streitigkeit bezieht, muß Ihnen zugänglich gemacht werden.

Wie für alles, ist natürlich auch für die Akteneinsicht ein Antrag zu stellen, am besten schriftlich. Allerdings bekommen sie die Akte nicht nach Hause geschickt, sondern können diese in den Räumen der Behörde durchgehen. Es ist auf jeden Fall erlaubt, sich Notizen zu machen. Bei manchen Ämtern darf man sich auch Kopien ziehen. Sollte die Akte nur noch in Form einer elektronischen Datei existieren, kann sie auch am Computer eingesehen werden.

Lassen Sie sich nicht mit Behauptungen abspeisen, so etwas wie ein Recht auf Kenntnis der eigenen Akte gebe es nicht! Notfalls gehen Sie zum Sozialgericht und klagen. Meistens reicht es schon aus, mit dieser Maßnahme zu drohen. Wer Bescheid weiß, ist klar im Vorteil und wird auch von den staatlichen Stellen ernst genommen.

zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 10. September 2009