Entschädigung für beschlagnahmten Computer

Monatsnachricht des Deutschen Rechtsbüros - Februar 2009

Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und alle Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, - nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien "versehentlich" gelöscht worden waren.

Da das Strafverfahren eingestellt wurde, beantragten mehrere Betroffene beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung gemäß § 9 StrEG, daß eine Entschädigung zu gewähren ist. Antragsgemäß ergingen die Beschlüsse. Daraufhin bezifferten und belegten die Betroffene bei der zuständigen Generalstaatsanwalt ihren Schadensersatz und erhielten ihn in der folgenden Höhe:
255,- € Mietkosten für einen Computer, 37,50 € Fahrtkosten für die Anmietung des Computers und 7,- € Fahrtkosten für das Abholen des Computers bei der Staatsanwaltschaft, zusammen also 299,50 €, wurden durch Schreiben des Generalstaatsanwaltes Hamm vom 19.07.2005, Az. 5 StrEs 41/05, festgesetzt und dann auch bezahlt.
444,63 € anteilige Rechtsanwaltskosten für die Beratung und Vertretung eines Anwaltes im Zusammenhang mit der Beschlagnahme wurden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 11.09.2008, Az. StrEs 48/07 festgesetzt und bezahlt.
Insgesamt 364,27 € anteilige Rechtsanwaltskosten, 500,- € Nutzungsentschädigung für einen Computer, 66,20 € Fahrtkosten für das Abholen des Computers und 50,- € Nutzungsentschädigung für eine Gitarre, zusammen also 980,47 €, wurden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 15.09.2008, Az. StrEs 58/07 festgesetzt und bezahlt.

Wichtig ist dabei, daß die Nutzungsentschädigung nur deshalb gewährt wurde, weil die Computer und die Gitarre von zentraler Bedeutung für die Lebensführung der Betroffenen waren.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

1) Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften.
2) Falls dennoch eine Hausdurchsuchung gegen Sie erfolgt und z.B. Ihr Computer beschlagnahmt wird, verlangen Sie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine solche und legen Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
3) Wie das schwierig gestaltete Verfahren verläuft und welche Anträge Sie wo stellen müssen, finden Sie auf den Seiten 298 bis 304 des über 416 Seiten starken Buches "Mäxchen Treuherz – Rechtsratgeber", zu beziehen bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Postfach 10 00 68, 01571 Riesa (12,80 €).
4) Fordern Sie hierzu die oben genannten Musterentscheidungen aus unserem Archiv an.
5) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 13. Februar 2009