Rechtliche Klarheit für die Ölmühlenopfer in Anklam

Als es um die Erhaltung des Landkreises Ostvorpommern ging, hat der Kreistag von Ostvorpommern beschlossen, bei einem hochkarätigen Verfassungsrechtler ein Gutachten in Auftrag zu geben. Man brauchte rechtliche Klarheit, um entscheiden zu können, ob man gegen die von der Landesregierung geplante Kreisgebietsreform vor dem Landesverfassungsgericht klagen sollte. Nachdem der Jurist seine Arbeit vorgestellt hatte, beschloß der Kreistag auf dieser Grundlage, den Rechtsstreit zu wagen. Mit Erfolg, wie man weiß. Das Gutachten war sein Geld wert gewesen.

Genauso muß der Landkreis nun vorgehen, um die Möglichkeiten zu ermitteln, gegen die immer noch ihren Gestank verbreitende und den Tourismus in Anklam zu Grunde richtende Ölmühle rechtlich zulässig vorgehen zu können. Die Materie ist kompliziert. Wie in dieser Sache das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA Luft und die Geruchsemissionsrichtlinie des Landes zu interpretieren sind, davon haben die Leute in der Landkreisverwaltung bei weitem nicht genug Ahnung. Da muß ein Spezialist für dieses Rechtsgebiet her. Der Kreistag sollte beschließen, daß ein renommierter Immissionsschutzrechtler ein detailliertes Gutachten erstellt und vorlegt. Anklam kann gar nichts machen. Ostvorpommern ist die Genehmigungsbehörde, nicht die Stadt.

Den Ölmühlenopfern ist zu raten, auf die Fraktionen des künftigen Kreistags Druck auszuüben, damit ein solches Gutachten möglichst schnell zur Verfügung steht und endlich Klarheit über die Rechtslage herrscht. Die NPD wird einen entsprechenden Antrag auf jeden Fall stellen.

Mietminderungen sind rechtlich zulässig

Was mögliche Mietminderungen betrifft, so trifft nicht zu, was die GWA-Geschäftsführerin kürzlich äußerte. Daß die GWA nichts für den Ölmühlengestank kann, spielt keine Rolle. Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich ist. Kommt der Mangel nicht von der Mietsache selbst, sondern von außen, haftet in der Regel der Vermieter, auch wenn er keine Ursache setzte.

In Berlin wurde ein Hauseigentümer sogar dafür haftbar gemacht, daß Wildschweine den Garten eines Mieters demolierten. Für Geruchsbelästigungen wurden von Gerichten schon Mietminderungen von bis zu 33% für angemessen gehalten.
zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 26. Mai 2009