"Hier marschiert der nationale Widerstand"
und andere erlaubte Auflagen bei Versammlungen
Sofern die Behörde keinen Grund für ein Versammlungsverbot hat, kann sie als milderes Mittel Auflagen zur Durchführung der Versammlung erlassen. Diese müssen bei der Durchführung der Demonstration beachtet werden, andernfalls die Versammlung verboten werden kann und außerdem diejenigen, die dies nicht tun, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr. 3 VersG begehen. Seit Jahren haben die Behörden einen immer länger werdenden Auflagenkatalog bei Versammlungen politisch unkorrekter Deutscher verhängt, der in kleinlichster Weise das Anliegen der Demonstranten einengte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Treiben nun in seinem Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04, zu finden in NVwZ 2008, 671, zur Parole "Hier marschiert der Nationale Widerstand – Nationaler Widerstand" ein Ende gesetzt und ein Verbot dieses Satzes bei Versammlungen für rechtswidrig erklärt. Auflagen sind nur dann rechtmäßig, wenn sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt, also wenn dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer und ein Klima der Gewaltdemonstration oder der potentiellen Gewaltbereitschaft oder Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterbunden werden. Gegenteilige ältere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind daher überholt.
Die Rechsprechung hat beispielsweise entscheiden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtmäßig sind, -
halten Sie sich also daran:
- die Verlegung einer Versammlung vom 27. Januar, dem Tag der Befreiung des KZ Auschwitz, auf den 26. Januar (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 9/01, zu finden in NVwZ 2001, 670),
- das Verbot, daß eine NPD-Demonstration am Holocaust-Denkmal in Berlin vorbeiführt (BVerfG, Beschluß vom 06.05.2005, Az. 1 BvR 961/05, zu finden in NJW 2005, 3060),
- das Verbot, daß eine Versammlung in der Nähe einer Gedenkveranstaltung der Israelitischen Kulturgemeinde für die deportierten Juden stattfindet (VGH München, Beschluß vom 08.11.2005, Az. 24 CS 05.2916),
- das Verbot, daß eine Versammlung an der Feldherrnhalle in München stattfindet (VG München, Beschluß vom 17.01.2003, Az. M 7 S 03.227 und VG München, Beschluß vom 22.04.2004, Az. M 7 S 04.2198),
- das Verbot, daß die Teilnehmer dunkle Springerstiefel in Verbindung mit schwarzen, blauen oder militärgrünen Bomberjacken nebst einer militärischen Kopfbedeckung tragen (OVG Münster, Beschluß vom 09.02.2001, Az. 5 B 180/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 3 BS 257/01, zu finden in NVwZ-RR 2002, 435),
Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtswidrig sind –
legen Sie hiergegen Rechtsmittel ein:
- die Verschiebung einer Versammlung von Sonnabend auf Sonntag (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 09.05.2003, Az. 3 M 63/03),
- die drastische Verkürzung der Dauer der Versammlung auf nur drei Stunden (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 105/02),
- die Anordnung einer stationären Kundgebung anstelle eines Aufzuges, also eines sich fortbewegenden Demonstrationszuges (OVG Schleswig, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und VG Leipzig, Beschluß vom 31.08.2001, Az. 3 K 1556/01),
- die Verlegung einer Versammlung in unbewohnte Stadtgebiete, z.B. Industriegebiete oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete (OVG Weimar, Beschluß vom 13.03.1998, Az. 2ZEO 348/98 u.a, zu finden in DVBl. 1998, 849),
- die Verlegung einer Versammlung nur aus verkehrstechnischen Gründen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und ),
- das Verbot einer Zwischenkundgebung vor einem Gewerkschaftshaus (OVG Greifswald, Beschluß vom 28.04.2006, Az. 3 M 50/06),
- das Gebot, die Geburtsdaten der Ordner angeben zu müssen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01),
- das Gebot, einen Lärmschutzbeauftragten einzusetzen und Immissionskontrollmessungen durchzuführen (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Gebot, je 100 Versammlungsteilnehmer müsse ein Sanitäter vorhanden sein (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01),
- das Gebot, mobile sanitäre Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen (VG Minden, Beschluß vom 13.01.2002, Az. 11 L 94/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),
- das Gebot, das Verkehrszeichen 383-50 zu § 41 II StVO (Halteverbot) müsse erworben und ca. 72 Stunden vor Versammlungsbeginn mit dem Zusatz „Gültig von …. von 9 bis 13 Uhr“ auf dem Versammlungsplatz aufgestellt werden (VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1558/02),
- das Gebot, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (VG Regensburg, Beschluß vom 25.07.2008, Az. RN 9 S 08.1299),
- das Verbot, Waren außer Speisen und alkoholfreien Getränken zu verkaufen (VG Gera, Beschluß vom 05.09.2007, Az. 1 E 722/07),
- das Verbot, kein Bier auszuschenken, - zulässig sind aber nur 1,5 Liter pro Teilnehmer (VG Bayreuth, Beschluß vom 06.06.2008, Az. B 2 E 07.571).
- das Verbot, Getränkeplastikflaschen bzw. Tetra-Packs mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 28.04.2005, Az. 3 K 442/05),
- das Verbot, bei einer Versammlung einen Lautsprecher oder nur ab einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen mit sich zu führen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01 und VG Schleswig, Urteil vom 25.09.2001, Az. 3 A 362/00 und VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1551/02)
- das Gebot, daß die Lautstärke während der Versammlung und der Auftritte der Liedermacher den Lärmpegel von 60 bzw. 55 db(A) nicht übersteigt (OVG Bautzen, Beschluß vom 12.07.2002, Az. 3 BS 257/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),
- das Verbot, Seitentransparente, also seitlich gespannte Transparente, mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 05.06.2002, Az. 3 K 935/02),
- das Verbot, Transparente mit sich zu führen, die nur 4 Meter breit und 1,5 Meter hoch sind (VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 11.04.2008, Az. 6 L 129/08),
- das Gebot, die Zahl der Plakate und Fahnen auf eins je 30 Teilnehmer beschränken (VG Ansbach, Beschluß vom 30.04.2007, Az. AN 5 S 07.01205),
- das Verbot, eine angemessene Zahl von schwarzen Fahnen - im entschiedenen Falle waren es 10 - auf der Versammlung mitzuführen (BVerfG, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983),
- das Verbot, schwarz-weiß-rote Fahnen mitzuführen (VGH Kassel, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03),
- das Verbot, Fackeln mitzuführen (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VGH Mannheim, Beschluß vom 23.02.2005, Az. 1 S 421/05 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Greifswald, Beschluß vom 05.05.2006, Az. 4 B 656/06)),
- das Verbot, Trommeln mitzuführen, die allerdings nicht im gleichen Takt geschlagen werden (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Greifswald, Beschluß vom 22.03.2004, Az. 4 B 479/04 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Hamburg, Anerkenntnis vom 15.06.2005, Az. 9 K 1053/04)),
- das Verbot, daß die Teilnehmer „Thor-Steinar-Kleidung“ tragen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2006, Az. 2 M 268/06),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Lederschuhe mit weißen Schnürsenkeln tragen, soweit es sich nicht um Kampf- Springerstiefel handelt (VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03.We),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Hemden mit der Aufschrift "Treu dem Volke gedient, habt ihr Reemtsma nicht verdient - Opa war in Ordnung" zu tragen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),
- das Verbot, einen bestimmten Redner auf der Versammlung sprechen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 1 BvQ 49/01 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.09.2000, Az. 3 M 78/00 und VGH Kassel, Beschluß vom 25.10.2000, Az. 11 TG 3488/00 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 u.a.),
- das Verbot, eine bestimmte Musikgruppe auftreten zu lassen, - entschieden wurde über die Gruppe "Oidoxie" (OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 und 105/02)
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Wir sind das Volk" rufen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.10.2003, Az. 3 BS 321/03),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Für eine wohnliche deutsche Gemeinde" rufen (VGH Mannheim, Beschluß vom 24.09.1994, Az. 1 S 2664/94, zu finden in DVBl 1995, 366),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand – Nationaler Widerstand" rufen (BVerfG, Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04 u.a.),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Worte "national und sozial – Nationaler Sozialismus – nationale Sozialisten" rufen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2008, Az. 2 M 268/06 und VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht" (VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),
- das Verbot, ausländerfeindliche und aggressive Äußerungen und Musikdarbietungen von sich zu geben (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Verbot, Embleme und Tätowierungen zu tragen, die den Eindruck hervorrufen können, Haß zu bedeuten (VG Hannover, Beschluß vom 17.12.2007, Az. 10 A 3583/06),
- das Verbot, das Deutschlandlied mit allen drei Strophen abzuspielen oder zu singen (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 5 E 4666/06).
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1) Gegen rechtswidrige Auflagen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2) Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Sonntag, 03. August 2008
Sofern die Behörde keinen Grund für ein Versammlungsverbot hat, kann sie als milderes Mittel Auflagen zur Durchführung der Versammlung erlassen. Diese müssen bei der Durchführung der Demonstration beachtet werden, andernfalls die Versammlung verboten werden kann und außerdem diejenigen, die dies nicht tun, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr. 3 VersG begehen. Seit Jahren haben die Behörden einen immer länger werdenden Auflagenkatalog bei Versammlungen politisch unkorrekter Deutscher verhängt, der in kleinlichster Weise das Anliegen der Demonstranten einengte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Treiben nun in seinem Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04, zu finden in NVwZ 2008, 671, zur Parole "Hier marschiert der Nationale Widerstand – Nationaler Widerstand" ein Ende gesetzt und ein Verbot dieses Satzes bei Versammlungen für rechtswidrig erklärt. Auflagen sind nur dann rechtmäßig, wenn sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt, also wenn dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer und ein Klima der Gewaltdemonstration oder der potentiellen Gewaltbereitschaft oder Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterbunden werden. Gegenteilige ältere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind daher überholt.
Die Rechsprechung hat beispielsweise entscheiden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtmäßig sind, -
halten Sie sich also daran:
- die Verlegung einer Versammlung vom 27. Januar, dem Tag der Befreiung des KZ Auschwitz, auf den 26. Januar (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 9/01, zu finden in NVwZ 2001, 670),
- das Verbot, daß eine NPD-Demonstration am Holocaust-Denkmal in Berlin vorbeiführt (BVerfG, Beschluß vom 06.05.2005, Az. 1 BvR 961/05, zu finden in NJW 2005, 3060),
- das Verbot, daß eine Versammlung in der Nähe einer Gedenkveranstaltung der Israelitischen Kulturgemeinde für die deportierten Juden stattfindet (VGH München, Beschluß vom 08.11.2005, Az. 24 CS 05.2916),
- das Verbot, daß eine Versammlung an der Feldherrnhalle in München stattfindet (VG München, Beschluß vom 17.01.2003, Az. M 7 S 03.227 und VG München, Beschluß vom 22.04.2004, Az. M 7 S 04.2198),
- das Verbot, daß die Teilnehmer dunkle Springerstiefel in Verbindung mit schwarzen, blauen oder militärgrünen Bomberjacken nebst einer militärischen Kopfbedeckung tragen (OVG Münster, Beschluß vom 09.02.2001, Az. 5 B 180/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 3 BS 257/01, zu finden in NVwZ-RR 2002, 435),
Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtswidrig sind –
legen Sie hiergegen Rechtsmittel ein:
- die Verschiebung einer Versammlung von Sonnabend auf Sonntag (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 09.05.2003, Az. 3 M 63/03),
- die drastische Verkürzung der Dauer der Versammlung auf nur drei Stunden (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 105/02),
- die Anordnung einer stationären Kundgebung anstelle eines Aufzuges, also eines sich fortbewegenden Demonstrationszuges (OVG Schleswig, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und VG Leipzig, Beschluß vom 31.08.2001, Az. 3 K 1556/01),
- die Verlegung einer Versammlung in unbewohnte Stadtgebiete, z.B. Industriegebiete oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete (OVG Weimar, Beschluß vom 13.03.1998, Az. 2ZEO 348/98 u.a, zu finden in DVBl. 1998, 849),
- die Verlegung einer Versammlung nur aus verkehrstechnischen Gründen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und ),
- das Verbot einer Zwischenkundgebung vor einem Gewerkschaftshaus (OVG Greifswald, Beschluß vom 28.04.2006, Az. 3 M 50/06),
- das Gebot, die Geburtsdaten der Ordner angeben zu müssen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01),
- das Gebot, einen Lärmschutzbeauftragten einzusetzen und Immissionskontrollmessungen durchzuführen (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Gebot, je 100 Versammlungsteilnehmer müsse ein Sanitäter vorhanden sein (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01),
- das Gebot, mobile sanitäre Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen (VG Minden, Beschluß vom 13.01.2002, Az. 11 L 94/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),
- das Gebot, das Verkehrszeichen 383-50 zu § 41 II StVO (Halteverbot) müsse erworben und ca. 72 Stunden vor Versammlungsbeginn mit dem Zusatz „Gültig von …. von 9 bis 13 Uhr“ auf dem Versammlungsplatz aufgestellt werden (VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1558/02),
- das Gebot, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (VG Regensburg, Beschluß vom 25.07.2008, Az. RN 9 S 08.1299),
- das Verbot, Waren außer Speisen und alkoholfreien Getränken zu verkaufen (VG Gera, Beschluß vom 05.09.2007, Az. 1 E 722/07),
- das Verbot, kein Bier auszuschenken, - zulässig sind aber nur 1,5 Liter pro Teilnehmer (VG Bayreuth, Beschluß vom 06.06.2008, Az. B 2 E 07.571).
- das Verbot, Getränkeplastikflaschen bzw. Tetra-Packs mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 28.04.2005, Az. 3 K 442/05),
- das Verbot, bei einer Versammlung einen Lautsprecher oder nur ab einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen mit sich zu führen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01 und VG Schleswig, Urteil vom 25.09.2001, Az. 3 A 362/00 und VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1551/02)
- das Gebot, daß die Lautstärke während der Versammlung und der Auftritte der Liedermacher den Lärmpegel von 60 bzw. 55 db(A) nicht übersteigt (OVG Bautzen, Beschluß vom 12.07.2002, Az. 3 BS 257/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),
- das Verbot, Seitentransparente, also seitlich gespannte Transparente, mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 05.06.2002, Az. 3 K 935/02),
- das Verbot, Transparente mit sich zu führen, die nur 4 Meter breit und 1,5 Meter hoch sind (VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 11.04.2008, Az. 6 L 129/08),
- das Gebot, die Zahl der Plakate und Fahnen auf eins je 30 Teilnehmer beschränken (VG Ansbach, Beschluß vom 30.04.2007, Az. AN 5 S 07.01205),
- das Verbot, eine angemessene Zahl von schwarzen Fahnen - im entschiedenen Falle waren es 10 - auf der Versammlung mitzuführen (BVerfG, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983),
- das Verbot, schwarz-weiß-rote Fahnen mitzuführen (VGH Kassel, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03),
- das Verbot, Fackeln mitzuführen (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VGH Mannheim, Beschluß vom 23.02.2005, Az. 1 S 421/05 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Greifswald, Beschluß vom 05.05.2006, Az. 4 B 656/06)),
- das Verbot, Trommeln mitzuführen, die allerdings nicht im gleichen Takt geschlagen werden (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Greifswald, Beschluß vom 22.03.2004, Az. 4 B 479/04 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Hamburg, Anerkenntnis vom 15.06.2005, Az. 9 K 1053/04)),
- das Verbot, daß die Teilnehmer „Thor-Steinar-Kleidung“ tragen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2006, Az. 2 M 268/06),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Lederschuhe mit weißen Schnürsenkeln tragen, soweit es sich nicht um Kampf- Springerstiefel handelt (VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03.We),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Hemden mit der Aufschrift "Treu dem Volke gedient, habt ihr Reemtsma nicht verdient - Opa war in Ordnung" zu tragen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),
- das Verbot, einen bestimmten Redner auf der Versammlung sprechen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 1 BvQ 49/01 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.09.2000, Az. 3 M 78/00 und VGH Kassel, Beschluß vom 25.10.2000, Az. 11 TG 3488/00 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 u.a.),
- das Verbot, eine bestimmte Musikgruppe auftreten zu lassen, - entschieden wurde über die Gruppe "Oidoxie" (OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 und 105/02)
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Wir sind das Volk" rufen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.10.2003, Az. 3 BS 321/03),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Für eine wohnliche deutsche Gemeinde" rufen (VGH Mannheim, Beschluß vom 24.09.1994, Az. 1 S 2664/94, zu finden in DVBl 1995, 366),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand – Nationaler Widerstand" rufen (BVerfG, Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04 u.a.),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Worte "national und sozial – Nationaler Sozialismus – nationale Sozialisten" rufen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2008, Az. 2 M 268/06 und VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),
- das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht" (VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),
- das Verbot, ausländerfeindliche und aggressive Äußerungen und Musikdarbietungen von sich zu geben (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Verbot, Embleme und Tätowierungen zu tragen, die den Eindruck hervorrufen können, Haß zu bedeuten (VG Hannover, Beschluß vom 17.12.2007, Az. 10 A 3583/06),
- das Verbot, das Deutschlandlied mit allen drei Strophen abzuspielen oder zu singen (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 5 E 4666/06).
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1) Gegen rechtswidrige Auflagen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2) Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !