Auflagen für Demo in Schwerin
Behördliche Auflagen für die Demonstration am 25. Juni 2010 in Schwerin unter dem Motto „Todesstraße für Kinderschänder – Volksabstimmung jetzt!“
1. Sammelpunkt ist die Güterbahnhofstraße um 12 Uhr.
2. Angetrunkene Versammlungsteilnehmer dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen und sind schon vor Beginn vom Versammlungsleiter auszuschließen. Der Konsum von alkoholischen Getränken während der gesamten Versammlung ist untersagt.
3. Das Mitbringen und Verwenden von Fahnen – außer der Bundesdienstflagge, den Flaggen der deutschen Gebietskörperschaften und den Fahnen nicht verbotener Parteien und deren Gliederungen – von Transparenten und Tragschildern strafbaren Inhalts, von Kennzeichen verbotener Organisationen, Tonträger mit volksverhetzendem Inhalt, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformsteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung und das Verteilen von Infomaterialien und Flugblättern strafbaren Inhaltes sind untersagt. Die Verwendung von Fahnen ist somit in dem vom Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluß vom 23.06.2005 in dem Verfahren 4 B 1319/ 05 vorgegebenen Rahmen zulässig.
4. Die zur Befestigung der Fahnen und Transparente dienendem Stiele dürfen die Länge von 250 cm, Haltestangen für Trageschilder die Länge von 150 cm, nicht überschreiten, wobei der Durchmesser der Stiele bzw. deren Kantenlänge max. 3 cm betragen darf. Darüber hinaus sind alle Verhaltensweisen, die suggestiv – militante Effekte auslösen und einschüchternde Militanz ausdrücken können, verboten (z. B. Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie NS, NSD, NSDA, NSDAP, SS, SA, A.C.A.B., 14, 18, 28, 88 und Bilder (oder Tätowierungen), die Hass bedeuten, Totenköpfe u. ä.). Hierzu zählt insbesondere auch das Führen von Reihen und Blöcken unter gleichzeitigem Tragen schwarzer Kleidung und Fahnen („Schwarzer Block“).
5. Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm sind nur frontal zur Marschrichtung des Aufzuges zu tragen, nicht aber längs der Außenseite. Das „Verseilen“ mehrerer Transparente bzw. Plakate ist untersagt.
6. Die Mitnahme von Waffen, Anscheinwaffen, pyrotechnischen Gegenständen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zu Verletzung von Personen objektiv geeignet sind, ist untersagt.
7. Die Mitnahme von Hunden ist verboten.
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Freitag, 24. September 2010
1. Sammelpunkt ist die Güterbahnhofstraße um 12 Uhr.
2. Angetrunkene Versammlungsteilnehmer dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen und sind schon vor Beginn vom Versammlungsleiter auszuschließen. Der Konsum von alkoholischen Getränken während der gesamten Versammlung ist untersagt.
3. Das Mitbringen und Verwenden von Fahnen – außer der Bundesdienstflagge, den Flaggen der deutschen Gebietskörperschaften und den Fahnen nicht verbotener Parteien und deren Gliederungen – von Transparenten und Tragschildern strafbaren Inhalts, von Kennzeichen verbotener Organisationen, Tonträger mit volksverhetzendem Inhalt, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformsteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung und das Verteilen von Infomaterialien und Flugblättern strafbaren Inhaltes sind untersagt. Die Verwendung von Fahnen ist somit in dem vom Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluß vom 23.06.2005 in dem Verfahren 4 B 1319/ 05 vorgegebenen Rahmen zulässig.
4. Die zur Befestigung der Fahnen und Transparente dienendem Stiele dürfen die Länge von 250 cm, Haltestangen für Trageschilder die Länge von 150 cm, nicht überschreiten, wobei der Durchmesser der Stiele bzw. deren Kantenlänge max. 3 cm betragen darf. Darüber hinaus sind alle Verhaltensweisen, die suggestiv – militante Effekte auslösen und einschüchternde Militanz ausdrücken können, verboten (z. B. Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie NS, NSD, NSDA, NSDAP, SS, SA, A.C.A.B., 14, 18, 28, 88 und Bilder (oder Tätowierungen), die Hass bedeuten, Totenköpfe u. ä.). Hierzu zählt insbesondere auch das Führen von Reihen und Blöcken unter gleichzeitigem Tragen schwarzer Kleidung und Fahnen („Schwarzer Block“).
5. Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm sind nur frontal zur Marschrichtung des Aufzuges zu tragen, nicht aber längs der Außenseite. Das „Verseilen“ mehrerer Transparente bzw. Plakate ist untersagt.
6. Die Mitnahme von Waffen, Anscheinwaffen, pyrotechnischen Gegenständen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zu Verletzung von Personen objektiv geeignet sind, ist untersagt.
7. Die Mitnahme von Hunden ist verboten.