Rechtsmittel gegen Gewahrsam
Immer wieder kommt es vor, daß politisch unkorrekte Deutsche daran gehindert werden, ihrem Wohnort zu verlassen oder zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung zu gelangen. Oft behaupten die Polizisten dabei, daß die Betroffenen daß sie eine verbotene "Ersatzversammlung" durchführen würden, oft werden die Betroffenen in Gewahrsam genommen, oft werden sie fotografiert und oft werden Mobiltelefone und andere Sachen sichergestellt. Manchmal werden dann wegen dieser Maßnahmen sogar noch ein Kosten erhoben.
Sehr häufig sind diese Maßnahmen rechtswidrig, weil die Unterstellungen der Polizisten falsch sind und die Festgehaltenen keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwirklichen. Beispielsweise haben Amtsgericht und Landgericht Lüneburg durch Beschlüsse vom 25.02.2008, Az. 21 XIV 6348 L, bzw. vom 28.10.2008, Az. 10 T 2/08, festgestellt, daß die stundenlange Gewahrsamsnahme von Betroffenen am 02.06.2007 in Lüneburg rechtswidrig gewesen war, und daß die Betroffenen entgegen der Behauptung nicht an den verbotenen "Ersatzversammlung" der NPD in Schwerin und Ludwigslust zum "G-8-Gipfel" teilnehmen wollten.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
1) Wenn Sie in Gewahrsam genommen werden oder sie fotografiert werden oder Sachen von Ihnen sichergestellt werden, prüfen Sie bitte, ob diese Maßnahmen in Einklang mit den Gesetzen standen, ob Ihr Verhalten also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie Rechtsmittel ein.
2) Die Rechtsmittel sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.
In Hamburg und den meisten Bundesländern ist gegen die Gewahrsamsnahme und alle übrigen Maßnahmen gemäß § 13 HmbSOG Widerspruch und dann Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht einzureichen.
In Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern ist dagegen gemäß § 19 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die richterliche Entscheidung zum Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Gewahrsamsnahme stattgefunden hat.
Gegen Kostenbescheide ist in vielen Bundesländern Widerspruch und dann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, in Niedersachsen aber sogleich Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht einzulegen.
Bitte beachten Sie, daß für alle Rechtsmittel eine Monatsfrist gilt.
3) Bitte fordern Sie die oben genannten Entscheidungen an.
4) Bitte senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zum Thema
"Gewahrsam" und zu anderen Themen. Unser Archiv ist nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Sonntag, 10. Mai 2009
Sehr häufig sind diese Maßnahmen rechtswidrig, weil die Unterstellungen der Polizisten falsch sind und die Festgehaltenen keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwirklichen. Beispielsweise haben Amtsgericht und Landgericht Lüneburg durch Beschlüsse vom 25.02.2008, Az. 21 XIV 6348 L, bzw. vom 28.10.2008, Az. 10 T 2/08, festgestellt, daß die stundenlange Gewahrsamsnahme von Betroffenen am 02.06.2007 in Lüneburg rechtswidrig gewesen war, und daß die Betroffenen entgegen der Behauptung nicht an den verbotenen "Ersatzversammlung" der NPD in Schwerin und Ludwigslust zum "G-8-Gipfel" teilnehmen wollten.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
1) Wenn Sie in Gewahrsam genommen werden oder sie fotografiert werden oder Sachen von Ihnen sichergestellt werden, prüfen Sie bitte, ob diese Maßnahmen in Einklang mit den Gesetzen standen, ob Ihr Verhalten also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie Rechtsmittel ein.
2) Die Rechtsmittel sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.
In Hamburg und den meisten Bundesländern ist gegen die Gewahrsamsnahme und alle übrigen Maßnahmen gemäß § 13 HmbSOG Widerspruch und dann Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht einzureichen.
In Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern ist dagegen gemäß § 19 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die richterliche Entscheidung zum Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Gewahrsamsnahme stattgefunden hat.
Gegen Kostenbescheide ist in vielen Bundesländern Widerspruch und dann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, in Niedersachsen aber sogleich Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht einzulegen.
Bitte beachten Sie, daß für alle Rechtsmittel eine Monatsfrist gilt.
3) Bitte fordern Sie die oben genannten Entscheidungen an.
4) Bitte senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zum Thema
"Gewahrsam" und zu anderen Themen. Unser Archiv ist nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.