Zweierlei Recht

Die Anprangerung, daß in Deutschland zweierlei Recht geübt wird, ist erlaubt - Monatsnachricht des Deutschen Rechtsbüros - 10/2006

Seit Jahren kritisieren Beobachter, daß "rechtsgerichtete" Deutsche und "linksgerichtete" Deutsche insbesondere auch von der Justiz nicht gleich behandelt werden. Wir möchten daher an das folgende Urteil erinnern:

Aus Anlaß eines Besuches der damaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes in Reutlingen am 11.12.1997 hatte ein Betroffener Flugblätter verteilt, in denen es u.a. hieß:

"Zweierlei Recht – ein Rechter, der einen Vortrag des US-Gaskammerexperten Leuchter ins Deutsche übersetzte, … wird wegen "Volksverhetzung" …. zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und sofort eingesperrt. Er war nicht einmal vorbestraft. … Ein Linker, der behauptet, unsere "Soldaten sind Mörder", wird vom Bundesverfassungsgericht wegen "Meinungsfreiheit" freigesprochen…. Im Namen des Volkes! Weg mit dem Gesinnungs- und Gummiparagraphen 84, 85, 86, 86a, 90, 90a, 90b, 103, 104, 130, 131, 166, 185, 186, 187, 188, 189 StGB! …. Schluß mit den fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen!".

Gegen den Betroffenen wurde ein Strafverfahren wegen § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) eingeleitet, und das Amtsgericht Reutlingen verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM. Aufgrund seiner Berufung wurde er jedoch vom Landgericht Tübingen durch Urteil vom 19.04.2001, Az. 15 Js 4815/98, mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit freigesprochen. Im Urteil hieß es u.a.:

"Zwar führt eine Schmähung regelmäßig zum Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit, jedoch kann von einer Schmähkritik nur dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Kontextes die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung des Staates völlig in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Inhalt der Flugblätter ist zumindest auch eine Auseinandersetzung damit, daß die Justiz angeblich im Hinblick auf rechte oder linke Gesinnung der Täter verschieden urteile. Im Hinblick auf die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht festgesetzt hat, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen."

Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:

1) Gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
2) Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
3) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !
Quelle: www.npd-mv.de Erstellt am Sonntag, 15. Oktober 2006