Bitte keine Volksverhetzung gegen "Kommunisten“ und "Punker“
Ablehnung von Türkenbanden und albanischen Drogendealern aber erlaubt
Der BGH hat am 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, ein Urteil über verschiedene Tonträger mit Rechtsrock-Musik gefällt, das richtungweisend ist.
Erfreulicherweise hat der BGH geurteilt, daß die Äußerungen "Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, albanische Drogendealer und Kids, die daran krepieren, Menschenhandel fest in russischer Hand“ kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Gruppen und kein Aufstacheln zum Haß und keine Volksverhetzung, sondern bloß eine Mißbilligung darstellt.
Er hat außerdem unter anderem geurteilt, daß "Rote“ und "Linke“ und die "Antifa“ kein Teil der Bevölkerung gemäß § 130 StGB sind. Das Urteil entspricht insofern auch dem Beschluß des OLG Dresden vom 30.03.2004, Az. 2 Ws 634/03. Gleichzeitig hat der BGH aber auch entschieden, daß "Kommunisten“ und "Punker“ Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) sind und daher ein Aufstacheln zum Haß gegen sie strafbar ist.
Man mag dieses Urteil kritisieren. Man mag auch bemängeln, daß bisher nur Entscheidungen vorliegen, wonach "Nationalsozialisten“, "Nazis“ und "Skinheads“ nicht durch die §§ 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) geschützt werden, und daß es unwahrscheinlich erscheint, daß sich diese Praxis wegen des Urteils des BGH über die "Kommunisten“ und "Punker“ nun ändern wird. Da der BGH aber das höchste Strafgericht der BRD ist, hat man nur die Wahl, sich an dieses Urteil zu halten oder aber mit vierstelligen Geldstrafen oder sogar Haftstrafen bestraft zu werden.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1. Gegen Strafverfahren wegen der oben genannten und ähnlicher ausländerkritischer Äußerungen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2. Unterlassen Sie drastische Angriffe gegen “Kommunisten“ und "Punker“ und benennen und fordern Sie auch nicht, daß sie "raus“ sollten.
3. Beachten Sie bitte: Neben der politischen Gruppe der "Linken“ gibt es mittlerweile eine politische Partei namens "Die Linke“. Diese Partei und ihre Parteimitglieder sind sehr wohl beleidigungsfähig. Unterlassen Sie daher sicherheitshalber Angriffe gegen die "Linken“, um Mißverständnissen vorzubeugen, wer nun gemeint ist.
4. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Montag, 19. Mai 2008
Der BGH hat am 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, ein Urteil über verschiedene Tonträger mit Rechtsrock-Musik gefällt, das richtungweisend ist.
Erfreulicherweise hat der BGH geurteilt, daß die Äußerungen "Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, albanische Drogendealer und Kids, die daran krepieren, Menschenhandel fest in russischer Hand“ kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Gruppen und kein Aufstacheln zum Haß und keine Volksverhetzung, sondern bloß eine Mißbilligung darstellt.
Er hat außerdem unter anderem geurteilt, daß "Rote“ und "Linke“ und die "Antifa“ kein Teil der Bevölkerung gemäß § 130 StGB sind. Das Urteil entspricht insofern auch dem Beschluß des OLG Dresden vom 30.03.2004, Az. 2 Ws 634/03. Gleichzeitig hat der BGH aber auch entschieden, daß "Kommunisten“ und "Punker“ Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) sind und daher ein Aufstacheln zum Haß gegen sie strafbar ist.
Man mag dieses Urteil kritisieren. Man mag auch bemängeln, daß bisher nur Entscheidungen vorliegen, wonach "Nationalsozialisten“, "Nazis“ und "Skinheads“ nicht durch die §§ 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) geschützt werden, und daß es unwahrscheinlich erscheint, daß sich diese Praxis wegen des Urteils des BGH über die "Kommunisten“ und "Punker“ nun ändern wird. Da der BGH aber das höchste Strafgericht der BRD ist, hat man nur die Wahl, sich an dieses Urteil zu halten oder aber mit vierstelligen Geldstrafen oder sogar Haftstrafen bestraft zu werden.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
1. Gegen Strafverfahren wegen der oben genannten und ähnlicher ausländerkritischer Äußerungen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
2. Unterlassen Sie drastische Angriffe gegen “Kommunisten“ und "Punker“ und benennen und fordern Sie auch nicht, daß sie "raus“ sollten.
3. Beachten Sie bitte: Neben der politischen Gruppe der "Linken“ gibt es mittlerweile eine politische Partei namens "Die Linke“. Diese Partei und ihre Parteimitglieder sind sehr wohl beleidigungsfähig. Unterlassen Sie daher sicherheitshalber Angriffe gegen die "Linken“, um Mißverständnissen vorzubeugen, wer nun gemeint ist.
4. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!