Zur Strafbarkeit des Keltenkreuzes

Monatsnachricht des deutschen Rechtsbüros 11/2006

Seit Jahren gibt es immer wieder Strafverfahren, Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen wegen der Verwendung des Keltenkreuzes, weil dieses angeblich ein verfassungswidriges Kennzeichen gemäß § 86a StGB sei. In den neunziger Jahren erstritten einige Betroffene vor höchsten deutschen Gerichten erfreulicherweise durchgehend Freisprüche, so daß man eigentlich meinen könnte, daß das Keltenkreuz nicht mehr Gegenstand von Strafverfahren sein dürfte. Leider ist aber das Gegenteil der Fall. Immer wieder wird uns berichtet, daß es wegen dieses Zeichens Schwierigkeiten gibt, und es wird sogar von Verurteilungen in Bayern berichtet.

Wir möchten deshalb zum wiederholten Male die Begründung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 30.07.1998, Az. 5 St RR 87/98, in Erinnerung rufen, wonach das Keltenkreuz kein verfassungswidriges Kennzeichen ist, weil „….Anders als bei dem im Bewußtsein der Bevölkerung als Kennzeichen der NS-Herrschaft fest verankerten Hakenkreuz handelt es sich bei dem Keltenkreuz um ein im westeuropäischen Kulturraum seit Jahrhunderten aus unterschiedlichen Anlässen gebrauchtes, auf den keltischen Volksstamm zurückzuführendes Symbol, das beim Durchschnittsbetrachter gedankliche Assoziationen an die nur vorübergehend aktive, unbedeutende Organisation VSBD/PdA nicht weckt. Ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation wird daher das Keltenkreuz nicht als deren Kennzeichen empfunden.“

Die folgenden wichtigen Gerichte haben festgestellt, daß das Keltenkreuz ein erlaubtes Zeichen ist:
Landgericht Heidelberg, Beschluß vom 10.02.1993, Az. 1 Qs 13/92, zu finden in NStE Nr. 8 zu § 86a StGB,
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.1995, Az.3 StR 399/95, zu finden in NStZ 1996, 81,
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.03.1997, Az. 3 Ss 128/96, zu finden in NStZ-RR 1998, 10,
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.10.1997, Az. 81 Js 55/97,
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 30.07.1998, Az. 5 St RR 87/98.

Da das Strafrecht Bundesrecht ist, sind diese Urteile maßgebend für das gesamte Bundesgebiet - und nicht bloß für bestimmte Bundesländer.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
1) Wer keinen Ärger haben will und Zeit, Geld und Mühen eines Strafverfahrens bis zur letzten Instanz scheut, verwende das Keltenkreuz in der Öffentlichkeit lieber nicht.
2) Gegen Urteile und Beschlagnahmen von Keltenkreuzen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
3) Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
4) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zum Keltenkreuz und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 24. November 2006