Auflagen für die Demonstration am Sonnabend

Die Anfahrt über die BAB 241 nach Schwerin ist von der Polizei untersagt, da diese Strecke als Anreisestrecke der Gegendemonstranten genutzt wird.

Für Bahnreisende, die am Bahnhof Schwerin eintreffen, ist die Sport- und Kongreßhalle zu Fuß in einer Zeit von ca. 20 Minuten zu erreichen.

Auszugsweise die wichtigsten Passagen aus dem vor dem Verbot ergangenen Auflagenbescheid:

- Eine Führung des Aufzuges in Marschformation und/oder Marschtakt ist untersagt und somit nur in loser Formation gestattet.

- Treffpunkt für die mit der Bahn anreisenden Versammlungsteilnehmer ist der westliche Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofes. Die Versammlungsteilnehmer sind unter Absprache mit der Polizei zum Versammlungszug zu führen. Gleiches gilt nach Beendigung der Versammlung.

- Angetrunkene Versammlungsteilnehmer dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen. Der Konsum von alkoholischen Getränken während der gesamten Versammlung ist untersagt.

- Der Versammlungsleiter hat sicherzustellen, daß keine Waffen oder solche Gegenstände in den Versammlungszug mitgenommen werden, die als Waffen eingesetzt werden könnten (Flaschen, Steine etc.).

- Das Mitbringen und Verwendung von Fahnen - außer der Bundesdienstflagge, den Flaggen der deutschen Gebietskörperschaften und den Fahnen nichtverbotener Parteien und deren Gliederungen -, von Transparenten und Trageschildern strafbaren Inhalts, von Kennzeichen verbotener Organisationen, Tonträgern mit volksverhetzendem Inhalt sowie das Tragen von
Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken nebst einer Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung und das Verteilen von Infomaterialien und Flugblättern strafbaren Inhaltes sind untersagt.

- Die Benutzung von Trommeln, vergleichbaren Schlaginstrumenten und die Verwendung von Fackeln ist verboten.

- Die zur Befestigung von Fahnen und Transparenten dienenden Stiele dürfen die Länge von 250 cm, Haltestangen für Trageschilder die Länge von 150 cm nicht überschreiten (wobei der Durchmesser der Stiele bzw. Kantenlänge max. 3 cm betragen darf).

- Alle Verhaltensweisen, die suggestiv militante Effekte auslösen und
einschüchternde Militanz ausdrücken können, sind verboten (z.B. Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie NS, NSD, NSDA, NSDAP, SS, SA, A.C.A.B., 14, 18, 28, 88 und Bilder oder Tätowierungen, die Haß bedeuten, Totenköpfe u. ä.).

- Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von über 150 cm sind nur frontal zur Marschrichtung des Aufzuges zu tragen, nicht aber längs der Außenseite. Das "Verseilen" mehrerer Transparente bzw. Plakate ist untersagt.

- Das Laufen/Sprinten während des Aufzuges ist zu unterlassen.

- Die Mitnahme von Hunden ist verboten.


Vor Ort steht ein Rechtsanwalt bei Fragen und Problemen zur Verfügung.
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 01. Juni 2007