Wahlbeobachter werden: Wahlfälschern keine Chance geben!

Warum Wahlbeobachter werden?

Noch nötiger als der Kongo hat die BRD aufmerksame Bürger, die bei den Stimmauszählungen aufpassen. Während der letzten Wahlen kam es in Mecklenburg und Pommern zu sehr merkwürdigen Ergebnissen. Gemeinden mit keinem einzigen NPD-Wähler, aber bis zu 20% ungültigen Stimmen! Und das, obwohl in den Gemeinden Mitglieder und Interessenten der NPD wohnten.

Zwar haben sich zur Stimmenauszählung zur Landtagswahl 2011 mehr unserer Mitglieder und Anhänger als je zuvor für die Wahlvorstände gemeldet, aber natürlich konnten dadurch nicht alle Wahllokale abgedeckt werden. In manchen Wahllokalen sind die Anhänger der alten SED-Wahlfälscherpartei unter sich.



Was kann getan werden?

Schon heute?

Überzeugen Sie möglichst viele Freunde und Bekannte, am 04.09. nicht nur wählen zu gehen, sondern auch während der Auszählung in den Wahllokalen zu bleiben und den Wahlvorständen auf die Finger zu sehen. Nationale Gesinnung ist dafür keine Vorraussetzung. Anständige Bürger gibt es – an der Basis – in allen politischen Strömungen.

Am 04.09. vor den Wahllokalen:

Sehen Sie in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, oder unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude Wahlwerbung: Machen Sie den Wahlvorstand darauf aufmerksam! Verlangen Sie die sofortige Beseitigung! Wahlwerbung in und vor Wahllokalen ist nach § 32 des Landeswahlgesetzes verboten. Drohen Sie notfalls mit Wahlanfechtung. Gemäß § 41 (1) Landeswahlgesetz kann jeder Wahlberechtigte bis zu 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

Am 04.09., 17.45 Uhr, im Wahllokal:

Gehen Sie rechtzeitig ins Wahllokal, damit Sie bei der Auszählung ab 18 Uhr von Anfang an dabei sind. Sollte man Sie bei der Auszählung nicht dabei haben wollen, berufen Sie sich auf § 42 Landeswahlordnung: „Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, so weit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.“ Drohen Sie gegebenenfalls mit Wahlanfechtung. Machen Sie sich genaue Notizen!

Am 04.09., nach 18 Uhr, während der Auszählung:

Achten Sie besonders darauf, daß niemand Stimmzettel verschwinden läßt. Der Zählvorgang beginnt damit, daß alle Stimmzettel aus den Wahlurnen auf einen Tisch geschüttet werden. Dann wird zunächst die Gesamtzahl festgestellt – diese unbedingt notieren. Während der Auszählung ist darauf zu achten, daß gültige Stimmen nicht in ungültige verwandelt werden.

Stimmzettel zur Landtagswahl

Zweifelsfrei ungültig sind Stimmzettel:

- auf denen mehr als eine Erststimme bzw. mehr als eine Zweistimme angekreuzt ist (ungültig ist dann jedoch nur die sogenannte Erst- bzw Zweitstimme);
- die Zusätze oder Vorbehalte enthalten;
- die schwer beschädigt (etwa durchgerissen) sind.

Das gilt aber nur, wenn sich die Stimmzettel vor der Auszählung in einem solchen Zustand befinden – nicht, wenn sie von einem Auszählenden beschmiert oder beschädigt werden.

Gültig sind Stimmzettel:

- wenn nur ein Kandidaten angekreuzt ist;
- wenn kein Kreuz, sondern ein anderes Symbol die gewollte Partei kennzeichnet.

Stimmzettel zur Kreistagswahl

Zweifelsfrei ungültig sind Stimmzettel:

- auf denen mehr als drei Wahlvorschläge angekreuzt sind;
- die Zusätze oder Vorbehalte enthalten;
- die schwer beschädigt (etwa durchgerissen) sind.

Das gilt aber nur, wenn sich die Stimmzettel vor der Auszählung in einem solchen Zustand befinden – nicht, wenn sie von einem Auszählenden beschmiert oder beschädigt werden.

Gültig sind Stimmzettel:

- wenn nur ein oder zwei Kandidaten angekreuzt sind;
- wenn kein Kreuz, sondern ein anderes Symbol die gewollte Partei kennzeichnet.
 
Gemäß § 56 Landeswahlordnung kommt es einzig und allein darauf an, daß der Wählerwille zweifelsfrei zu erkennen ist. Ein Punkt oder ein „Ja“ in oder neben dem zum Ankreuzen vorgesehenen Kreis kann als gültige Stimmabgabe angesehen werden.

Solche Fälle werden unter den Auszählenden diskutiert. Sie dürfen an diesen Beratungen zwar nicht teilnehmen, dokumentieren Sie aber mit genauer Uhrzeit jede zweifelhafte Entscheidung.

Eine kurze Warnung, daß hier ein Anlaß für eine Wahlanfechtung oder gar eine Strafanzeige wegen Wahlfälschung, § 107a StGB, vorläge, kann angebracht sein.

Notieren Sie alle Zwischenergebnisse und vor allem auch das Endergebnis, das der Wahlvorstand dann telefonisch an den Landeswahlleiter gibt. Das können wir dann mit dem offiziellen Resultat vergleichen.

> Wahlbeobachter-Formular zur Landtagswahl

> Wahlbeobachter-Formular zur Kreistagstagswahl
zurück | drucken Erstellt am Samstag, 03. September 2011