Belohnung! Plakatabreißer vor Gericht bringen

Für jede Identifizierung eines Abreißers von NPD-Plakaten zahlt der NPD-Landesverband 50 Euro Belohnung.
 
Seit Beginn des Wahlkampfes ziehen Linksextremisten in kleinen Banden organisiert durch Mecklenburg und Pommern und reißen NPD-Plakate von Straßenlaternen. In einschlägigen Internetforen feiern sie die Straftaten überschwänglich.
 
Um dem Treiben noch intensiver begegnen zu können, lobt der NPD-Landesverband für jede gerichtsfeste Identifizierung eines Abreißers von NPD-Plakaten nun 50 Euro Belohung aus.
 
Sollten Sie Unbekannte beim Abreißen von NPD-Plakaten beobachten so rufen Sie die Polizei und stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung. Sie haben grundsätzlich auch die Möglichkeit den oder die Täter selbst zu stellen.
 
Jedermann-Festnahmerecht (via Wikipedia)  

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen) eine Person festzunehmen. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss aber auch tatsächlich begangen worden sein.

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen.

Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahmerecht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel aber nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“ Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.

Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die Festnahme, auch unverhältnismäßig stark abwehren darf.

Es ist also streng zwischen dem Festnahmerecht und dem Notwehrrecht zu trennen. Solange der Festgenommene sich gegen die Festnahme nicht wehrt greifen nur die milderen Eingriffsbefugnisse des Festnahmerechts. Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i.S.d. § 126 Abs. 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.

Dem Festgenommenen ist im übrigen der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Meldung an den Landesverband
 
Bitte lassen Sie sich von der Polizei in jedem Fall das Aktenzeichen des Vorgangs geben und übersenden es an den NPD-Landesverband.
 
Weiterhin benötigen wir Angaben über:
 
  • Tatort (Ort/Straße/Hausnummer/nähere Beschreibung)
  • Tatzeit (Datum und Uhrzeit)
  • Täter (Beschreibung des oder der Täter)
  • Zeugen (Persönliche Daten des oder der Zeugen)
  • Gedächtnisprotokoll (Geschehensablauf so genau wie möglich)
  • Fotos (sofern gefertigt und vorhanden)
zurück | drucken Erstellt am Samstag, 27. August 2011