Die „Hartz IV“ betreffende Gesetzgebung ist mit derart vielen Defiziten verbunden, daß sich darüber ein armdicker Wälzer schreiben ließe. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski hat eine Reihe der Mängel während der vergangenen Wahlperiode schonungslos offengelegt und dabei gleichzeitig Alternativen aufgezeigt.
Bei angemessenem Hausrat bisherige Lebensverhältnisse berücksichtigen
Leistungsbezieher können in diesem ach so freien Staat gezwungen werden, Gegenstände aus dem Hausrat zu veräußern und zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Hinsichtlich des Zwangs sehen sich Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gegenüber Empfängern von Grundsicherung aus dem SGB XII Benachteiligungen ausgesetzt - ohne hinreichenden Grund.
Bei SGB-XII-Beziehern finden bezüglich der Angemessenheit des Hausrats die bisherigen Lebensverhältnisse Berücksichtigung. Die NPD forderte deshalb, diese Schieflage schnellstmöglich zu ändern. Im Antrag heißt es: „Die Landesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu ergreifen, den § 12 (3) SGB II so zu verändern, dass bei der Angemessenheit des Hausrats die bisherigen Lebensverhältnisse … zu berücksichtigen und als maßgeblich zu erachten sind und nicht allein die Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen …“ (
Drucksache 5/1584).
„Eingliederungs-Vereinbarungs“-Paragraphen ersatzlos streichen!
Schon das Wort führt absolut in die Irre: „Eingliederungsvereinbarung“. Wird doch hier eine Vertragsfreiheit vorgegaukelt, die in keiner Weise gegeben ist. Denn wer sich dem Abschluß einer solchen Vereinbarung generell verweigert, wird mit Leistungskürzungen bestraft. Und selbst bei einer grundsätzlichen Bereitschaft des Leistungsempfängers, eine „Eingliederungs-Vereinbarung“ abzuschließen, kann Ungemach drohen. Kommt nämlich nicht punktgenau jene Vereinbarung zustande, die der Behörde vorschwebt, ergeht ein Verwaltungsakt mit dem entsprechenden Regelungsinhalt.
Für die Verwaltung hat die Nichteinhaltung von Zusagen in der Praxis keinerlei Folgen. Sanktionen drohen nur dem Bürger. Die NPD bleibt deshalb auch hier bei ihrer Forderung: Weg mit dem § 15 SGB II, der im Gegensatz zum Prinzip der Vertragsfreiheit steht, wie es sich aus Artikel 2 Grundgesetz ergibt (
Drucksache 5/1486).
Weitere Anträge zum Thema „Hartz IV“:
Drucksache 5/1202 – Gleichbehandlung arbeitsunfähiger Hilfebedürftiger beim Schonvermögen
Drucksache 5/3974 – Freibetrag für notwendige Anschaffungen bei ALG II verdoppeln
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Erstellt am Freitag, 29. Juli 2011