Weg mit dem Hartz-IV-Murks! (3)

Die „Hartz IV“ betreffende Gesetzgebung ist mit derart vielen Defiziten verbunden, daß man darüber einen armdicken Wälzer schreiben könnte. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski hat eine Reihe der Mängel während der vergangenen Wahlperiode schonungslos offengelegt und dabei gleichzeitig Alternativen aufgezeigt. 
 
Nicht zu fassen: Erbenhaftung im Sozialgesetzbuch II !
 
Ein Mann, nennen wir ihn Meier, bezieht fünf Jahre lang ALG II. Dann kommt er wieder in Arbeit, bevor Meier fünf Jahre später an den Folgen eines Unfalls verstirbt. In diesem Fall kann die Behörde von den Erben die vollen Hartz-IV-Bezüge von fünf Jahren einfordern. Paragraph 35 SGB II legt nämlich fest, daß die Erben eines gestorbenen Hilfsbedürftigen zum Ersatz der Leistungen verpflichtet sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind, wenn diese eine sogenannte Bagatellgrenze überschreiten. Der Anspruch des Staates verfällt erst zehn Jahre nach der Hartz-IV-Zeit.
 
Dazu Michael Andrejewski: „Vermutlich studiert man in den Behörden eifrig Todesanzeigen, um ja jeden greifbaren Euro auf Kosten der kleinen Leute abzukassieren. Griechenland, Portugal und Italien brauchen schließlich Geld!“
 
Für die NPD-Landtagsfraktion war es da natürlich Ehrensache, die ersatzlose Streichung des § 35 SGB II zu fordern. Die Landesregierung hätte dazu nicht mehr und nicht weniger als eine Initiative im Bundesrat ergreifen müssen (Drucksache 5/1406). Die sogenannten demokratischen Kräfte im Landtag indes verweigerten sich auch diesem Vorstoß der Nationalen.
 
Willkürliche Kündigungen bei „Ein-Euro-Jobs“ unterbinden!
 
Gewiß, auch auf „Ein-Euro-Jobber“ treffen die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz (Ausnahme: Urlaubsgeld) zu. Ein Kündigungsschutz besteht für diesen Personenkreis allerdings nicht.
 
Der Maßnahmeträger verfügt jederzeit über die Möglichkeit, die Beschäftigung willkürlich zu beenden, ohne daß sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen könnte. 
 
Die NPD unterbreitete im Landtag deshalb den Vorschlag, in den § 16 (3) einen Schutz für genannten Personenkreis vor willkürlichen Kündigungen aufzunehmen (Drucksache 5/1966).  
 
Weitere Anträge zum Thema:
Drucksache 5/1867 – Öffentliche Rechtsberatung statt Beratungshilfe
Drucksache 5/2272– Zwangsmitgliedschaft nicht bedürftiger und nicht unterhaltspflichtiger Bürger in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften beenden

zurück | drucken Erstellt am Mittwoch, 27. Juli 2011