Weg mit dem Hartz-IV-Murks! (2)

Die „Hartz IV“ betreffende Gesetzgebung ist mit derart vielen Defiziten verbunden, daß sich darüber ein armdicker Wälzer schreiben ließe. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski hat viele der Mängel während der vergangenen Wahlperiode schonungslos offengelegt und dabei gleichzeitig Alternativen aufgezeigt.

Diskriminierung von Geringverdienern beenden

Hilfsbedürftigen, die weniger als 400 Euro im Monat bekommen, werden über den Pauschalbetrag von 100 Euro hinaus keine Werbungskosten gewährt. Sie erhalten weder die Werbungskostenpauschale noch erstattet das „Amt“ ihnen tatsächlich angefallene und nachweisbare Werbungskosten. Die entsprechende Festlegung ist im Paragraphen 11 des Sozialgesetzbuches II enthalten.

Hierin „liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungswidrig sein dürfte“, heißt es in einem Antrag der NPD (Drucksache 5/3480). Die Landesregierung sollte sich im Bundesrat für die Streichung der entsprechenden Passage im SGB II einsetzen.

Klarstellung bei Verkauf von geschütztem Sachvermögen

Solange sie nicht den jeweiligen Freibetrag überschreiten, sind Erlöse aus dem Verkauf von geschütztem Sachvermögen nicht als Einkommen, sondern als geschütztes Barvermögen zu werten. Wer beispielsweise über „ebay“ Stücke aus seinem Hausrat verkauft, muß also nicht unbedingt damit rechnen, daß die Arbeitsagenturen die entsprechenden Erlöse als Einkommen einstufen. In der Praxis wird dieser Grundsatz von den zuständigen Behörden allerdings häufig mißachtet.

Die NPD unterbreitete deshalb einen Lösungsvorschlag: Im entsprechenden Paragraphen (11) des SGB II sollte ein für allemal klargestellt werden, daß Erlöse aus dem Verkauf geschützten Sachvermögens nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (Drucksache 5/3398). Die Abgeordneten der Blockparteien verweigerten sich auch diesem Vorstoß. Die Politiker-Kaste ist schließlich nicht gezwungen, das eine oder andere liebgewordene Stück verkaufen zu müssen, um die kärgliche Haushaltskasse ein wenig zu füllen.

Dauer von Sanktionen beim Arbeitslosengeld II

Drei Monate dauern Absenkung und Wegfall der Leistungen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger sich eine Pflichtverletzung zuschulden kommen läßt. Dazu erklärte Rechtsanwalt Andrejewski im Landtag: „Wenn Fördern und Fordern keine reine Lüge ist, dann muß die Sanktion enden, wenn sie ihren Zweck erfüllt hat und die sogenannte Pflichtverletzung beendet ist.“ Sobald der Betroffene also eine zumutbare Arbeit oder Ausbildungsmaßnahme akzeptiert, ist die Sanktion nach Auffassung der NPD hinfällig. Eine weitere Aufrechterhaltung der Drei-Monats-Regelung liefe dann „auf eine sinnlose Schikane hinaus“ (Drucksache 5/3288).

Weitere Anträge zum Thema „Hartz IV“:

Drucksache 5/1305 – Erreichbarkeitsmaßgaben für ALG-II-Empfänger humaner gestalten
Drucksache 5/1789 – SGB II ändern und Mietschulden klar definieren
zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 26. Juli 2011