Die „Hartz IV“ betreffende Gesetzgebung ist mit derart vielen Defiziten verbunden, daß sich darüber ein armdicker Wälzer schreiben ließe. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski hat eine Reihe der Mängel während der vergangenen Wahlperiode schonungslos offengelegt und dabei gleichzeitig Alternativen aufgezeigt.
Bestrafung für kommunalpolitisches Engagement
In Sonntagsreden wird er von den Politikern der etablierten Parteien mit blumigen Worten beschworen: der Einsatz des Bürgers auf kommunalpolitischem Feld. Soweit die Theorie. Die Praxis gestaltet sich laut geltender Rechtslage so, daß erwerbstätige Leistungsempfänger, die ein kommunales Mandat innehaben, von ihrem Erwerbseinkommen weniger behalten dürfen als Personen ohne kommunales Mandat.
„Dies“, so Rechtsanwalt Michael Andrejewski, „kommt einer Bestrafung wegen kommunalpolitischen Engagements gleich.“
Die nationale Opposition im Schweriner Landtag forderte deshalb die Landesregierung auf, eine Bundesrats-Initiative zugunsten der erwerbstätigen ALG-II-Empfänger mit kommunalem Mandat zu ergreifen. Für diesen Personenkreis soll es nach Auffassung der Antragsteller künftig möglich sein, die jeweiligen Freibeträge bei der Aufwandsentschädigung und dem Erwerbseinkommen zu kombinieren.
Strom als Kosten de Unterkunft anerkennen
Seit März 2011 müssen Aufwendungen für Warmwasser nicht mehr vom Regelsatz erbracht werden. Miete und Heizung hat der Leistungsträger als Teil der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Strom ist aber genau wie Warmwasser als ein existenzielles Grundbedürfnis anzusehen. Genau deshalb verlangte die NPD-Fraktion von der Landesregierung, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, daß nicht nur Warmwasser, sondern auch elektrischer Strom bei Empfängern von ALG II als Teil der Kosten der Unterkunft anerkannt wird (
Drucksache 5/4328).
Mehrbedarf für allein erziehende Bezieher von ALG II
Bei allein erziehenden Empfängern von Arbeitslosengeld II, die mit einem Kind zusammenleben, wird der Mehrbedarf von 36 auf zwölf Prozent des Regelsatzes abgesenkt, wenn das Kind sieben Jahre alt wird. Eine Regelung, die für den gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar ist. Denn warum soll der Mehrbedarf eines Alleinerziehenden bei einem siebenjährigen Sprößling gleich um zwei (!) Drittel niedriger ausfallen als bei einem sechsjährigen?
Die Altersgrenze ist willkürlich gewählt, zumal sich der Aufwand an Pflege und Erziehung bei einem Minderjährigen nicht mit zunehmendem Alter verringert. Folgerichtig forderte die nationale Opposition die Landesregierung auf, sich im Bundesrat dafür stark zu machen, daß der höhere Mehrbedarf gewährt wird, solange das Kind minderjährig ist (
Drucksache 5/3747).
Weitere Anträge zum Thema „Hartz IV“:
Drucksache 5/590 – Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft und den einmaligen Leistungen ALG-II-Empfängern zugänglich machen
Drucksache 5/914 – SGB II ändern und „Job-Nomadentum“ für unzumutbar erklären