Widerspruch gegen Bürgermeisterwahl

Kristian Belz, ausgeschlossener NPD-Kandidat, hat gegen die Gültigkeit der Pasewalker Bürgermeisterwahl vom 25. April 2010 Widerspruch eingelegt. Damit wendet sich der Nationalist gegen Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Wahl, die im Zusammenhang mit den Entscheidungen des städtischen Gemeindewahlausschusses und des Kreiswahlausschusses des Landkreises Uecker-Randow stehen. Beide Gremien ließen Belz bekanntlich nicht als Bürgermeisterkandidaten zu, weil angeblich Zweifel an seiner Bereitschaft bestünden, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten (wir berichteten hier und hier).

Nationale dürfen nicht gewählt werden

Nachdem schon 2008 die NPD-Kandidaten und Landtagsabgeordneten Michael Andrejewski und Stefan Köster bei Landratswahlen nicht zugelassen wurden, dem NPD-Landtagsabgeordneten Tino Müller 2009 bei der Ferdinandshofer Bürgermeisterwahl Gleiches widerfuhr und auch Torgai Klingebiel sowie wiederum Michael Andrejewski von diesjährigen Bürgermeisterwahlen als Kandidaten ausgeschlossen worden waren, verwundert die Endscheidung des Wahlausschusses im Falle Kristian Belz` nicht. Im „freiesten Rechtsstaat, der je auf deutschem Boden existierte“, üben sich die selbsternannten Verfechter von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Toleranz stets in der Selektion politisch mißliebiger Kandidaten und entlarven sich somit selbst als Zensoren der BRD-Demokratur.

Heilige Kuh „Freiheitlich-demokratische Grundordnung“

Es verwundert nicht, wenn sich immer mehr Landsleute voller Ekel von jenen Muster-„Demokraten“ abwenden. In der heutigen sogenannten „wehrhaften (Pseudo-) Demokratie“ entscheiden nunmehr Wahlausschüsse und Verfassungsschutzbehörden, wer zu Bürgermeister- und Landratswahl antreten darf, womit der Bürger in seiner Wahlfreiheit eingeschränkt wird. Man erinnere sich: Auch bis 1989 hatten die Bürger die Wahl zwischen einer breiten Palette - von Blockflöten. Der NPD-Kandidat Kristian Belz erklärte:

„Die Behauptung, ich würde nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, stützt sich auf keine ausreichende Faktenbasis. Es wurde kein Persönlichkeitsbild aufgrund einer Vielzahl von Einzelelementen erstellt.

Trotz eines entsprechenden Antrages wurde meiner Vertrauensperson keine Einsicht in die dem Wahlausschuß zur Verfügung gestellte Akte der Rechtsaufsichtsbehörde gewährt. Damit hat der Vorgang Züge eines verfassungswidrigen Geheimverfahrens und darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler. Schließlich mache ich hiermit geltend, daß die rechtliche Grundlage, die einen Ausschluß von Kandidaten von der Wahl für ein Ehrenkommunalbeamtenamt aufgrund von 'Zweifeln an der Verfassungstreue' ermöglicht, im Widerspruch zum Grundgesetz steht.“

zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 18. Mai 2010