Strafanzeige gegen Blockade-Absichten

Der NPD-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern erstattete heute Vormittag Strafanzeige gegen die Betreiber verschiedener linksextremistischer Weltnetzseiten sowie gegen Christine Lehnert, Rostocker Stadtverordnete der „Sozialistischen Alternative Voran“ (SAV).
 
Der Anzeige liegt der Verdacht zumindest auf Verstoß nach den §§ 111 (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), 125 (Landfriedensbruch) und 129 (Bildung einer kriminellen Vereinigung) des Strafgesetzbuches sowie § 21 (Sprengung von Versammlungen) des Versammlungsgesetzes zugrunde.
 
Stellungnahme der sächsischen Polizeigewerkschaft
 
Seit einigen Wochen wird auf Netzseiten wie beispielsweise sozialismus.info, links-lang.de oder besserscheitern.wordpress.com dazu aufgerufen, eine für morgen (1. Mai) geplante und bei der zuständigen Versammlungsbehörde ordnungsgemäß angemeldete NPD-Demonstration zu verhindern bzw. zu blockieren.
 
Als „Vorbild“ für ihre geplanten Aktionen betrachten die roten Gruppen dabei den 13. Februar 2010 in Dresden. An diesem Tag sollte dort eine von der „Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland“ angemeldete und gerichtlich genehmigte Demonstration stattfinden, die aber von den Störern durch die planmäßige Vorbereitung und Abhaltung von Blockaden weitgehend verhindert wurde.  
Die sächsische Polizeigewerkschaft kritisierte vor einigen Wochen in scharfer Weise das Mitwirken von Bundestags- und Landtagsabgeordneten an den Blockaden und verwies darauf, daß von den Gegendemonstranten zum Teil erhebliche Gewalttaten ausgingen. Ähnliche Szenarien stehen nun auch am morgigen Tag in Rostock bevor.
 
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
 
Verwiesen wird in der Strafanzeige des NPD-Landesverbandes auf das Versammlungsrecht als grundgesetzlich verbürgtes Grundrecht sowie auf den § 21 des Versammlungsgesetzes. Dieser stellt das Verhindern, Blockieren oder Sprengen von Versammlungen sowie den Versuch, eine genehmigte Versammlung zu verhindern, eindeutig unter Strafe. „Mithin machen sich die Beschuldigten strafbar, wenn sie dazu aufrufen, die genehmigte Versammlung der NPD am 1. Mai 2010 in Rostock zu verhindern.“ 
 
Der Aufruf der Beschuldigten erfolgt über diverse Medien sowie mit Plakaten und Flugblättern. „Dementsprechend ist der Aufruf“, heißt es in der Strafanzeige, „die NPD-Veranstaltung … zu verhindern, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Die Beschuldigten erwarten nämlich, daß sich viele Bürger an den Blockadeaktionen … beteiligen.“   
 
Weil die Blockadeaktionen nur durch direkte oder indirekte Gewaltandrohung mit Erfolg durchgeführt werden könnten, „wäre hier der Tatbestand des Landfriedensbruchs … erfüllt.“ Auch der Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung wird als erfüllt angesehen, weil sich die Beschuldigten zusammengeschlossen haben, um die NPD-Demonstration zu verhindern (die Verhinderung selbst ist bereits eine Straftat).
zurück | drucken Erstellt am Freitag, 30. April 2010