Vorsicht mit Spontandemonstrationen

Monatsnachricht des Deutschen Rechtsbüros (10/2009)

Der Volkstrauertag naht und viele unkorrekte Deutsche beabsichtigen, an Denkmälern der Gefallenen der Weltkriege Kränze niederzulegen und hierbei auch Worte des Gedenkens zu sprechen und Lieder zu singen.

In der Vergangenheit hatten solche Aktionen oft unangenehme Folgen, weil die Behörden darin eine Versammlung sahen, die fehlende Anmeldung beanstandeten und gegen den Leiter dieser nicht angemeldeten Versammlung ein Strafverfahren einleiteten und es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam. Dieses Vorgehen ist leider nicht willkürlich, sondern durchaus rechtmäßig.

Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht, wenn eine Spontanversammlung vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn sie sich aus aktuellem Anlaß ungeplant und ohne Veranstalter augenblicklich bildet. Gegen das Vorliegen einer Spontanversammlung spricht es, wenn auf einer Versammlung Hilfsmittel verwendet werden, also z.B. Fahrzeuge, Megaphone, Rednerpulte, Spruchbänder, Fahnen usw.
Die Rechtsprechung hat dagegen das Vorliegen einer Spontanversammlung bejaht, wenn

- sich mehrere Personen kurzfristig nach Beendigung einer Kundgebung entschließen, noch an einem anderen Ort eine weitere Kundgebung abzuhalten (BayObLG, Beschluß vom 19.11.1969, Az. RReg 4a St 125/69, zu finden in NJW 1970, 479 f.),
- sich alle Versammlungsteilnehmer am Ende einer geschlossenen Saalveranstaltung kurzfristig entschließen, durch den Ort zu marschieren, wobei sie Fahnen und Plakate mit sich führen, die zuvor als Saaldekoration gedient hatten (BayVGH, Urteil vom 27.03.1991, Az. M 7 K 90.1611).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

1. Wenn Sie eine Spontanversammlung durchführen, muß dies auch wirklich spontan, also ungeplant und aus der Situation heraus vonstatten gehen.
2. Nehmen Sie Hilfsmittel zu einer Spontanversammlung nicht mit oder nur so, wie es bei den oben genannten beiden Spontandemonstrationen der Fall war.
3. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
4. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zum Versammlungsrecht und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

www.deutsches-rechtsbuero.de
zurück | drucken Erstellt am Samstag, 17. Oktober 2009