Rechtsverstöße bei Hausdurchsuchungen

Hausdurchsuchungen gegen politisch unkorrekte Deutsche finden seit Jahrzehnten zu tausenden statt, und sie zeichnen sich nicht immer dadurch aus, daß die Polizei sich an die Vorschriften über die Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 StPO hält.

Eine Hausdurchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn

- der Betroffene seine Einwilligung hierzu gibt,
- oder ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt,
- oder Gefahr im Verzug vorliegt,
- und wenn die Durchführung der Hausdurchsuchung rechtmäßig verläuft.

Ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl liegt nur vor, wenn darin

- der richtige Betroffene genau benannt wird,
- die richtige Wohnung genau genannt wird,
- der Grund genau genannt wird, warum der Betroffene einer Straftatbeschuldigt wird,
- die Beweismittel genau benannt werden, nach denen gesucht wird,
- der Hausdurchsuchungsbefehl nicht willkürlich ist und
- der Hausdurchsuchungsbefehl nicht unverhältnismäßig ist.

Ausreichend für den Inhalt eines Hausdurchsuchungsbefehls sind z.B. die folgenden Texte:

„Auf Grund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht des Betruges und anderer Straftatbestände bei der Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke nach Berlin…Gesucht werden Geschäftsunterlagen, allgemeiner Schriftverkehr und Notizen sowie PC-Dateiinhalte (BVerfG, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 2 BvR 436/01, zu finden in NStZ 2002, 212 und BVerfG, Beschluß vom 29.01.2002, Az. 2 BvR 1245/01, zu finden in NStZ-RR 2002, 172)

"Gesucht werden Compactdiscs mit volksverhetzenden Inhalten sowie Schriftverkehr über solche Geschäfte" BVerfG, Beschluß vom 16.10.2002, Az. 2 BvR 979/02).

Zu ungenau ist dagegen der folgende Hausdurchsuchungsbefehl:

"In dem Ermittlungsverfahren gegen X wegen Volksverhetzung wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume in der XY-Straße in Z angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird"

Es fehlt hier die Angabe, in welchen Räumen gesucht werden soll (Wohnraum? Geschäftsraum? Gartenhaus?); es fehlt weiter die Angabe des Grundes, warum der Betroffene der Volksverhetzung beschuldigt wird (Hat er ein Flugblatt verteilt? Welches?); schließlich fehlt die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird (Bücher? Schriften? Flugblätter?) (BVerfG, Beschluß vom 05.08.1966, Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64, zu finden in NJW 1966, 1603 und BVerfG, Beschluß vom 08.03.2004, Az. 2 BvR 27/04, zu finden in NJW 2004, 1517 und BGH, Beschluß vom 21.11.2001, Az. 3 Bjs 22/04-4 (9) - StB 20/01, zu finden in NStZ 2002, 215 und BGH, Beschluß vom 07.11.2002, Az. BJs 27/02 - StB 16/2, zu finden in NStZ 2003, 273 u.a.).

Die Hausdurchsuchung ist schließlich nur dann rechtmäßig durchgeführt worden, wenn die Polizei

- sie beim richtigen Betroffenen und nicht beim Unbeteiligten vollzieht,
- sie am richtigen Ort und nicht am falschen Ort durchführt,
- sie spätestens sechs Monate nach Erlaß des Hausdurchsuchungsbefehls vollzieht,
- sie gemäß § 105 II StPO in Anwesenheit eines Richters oder eines Staatsanwaltes oder von Durchsuchungszeugen durchführt,
- gemäß § 108 StPO nur Zufallsfunde macht und nicht systematisch nach Zufallsfunden sucht,
- Papiere iSd § 110 StPO nicht selbst sichtet, sondern sie versiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsicht übergibt,
- gemäß § 107 StPO an Ort und Stelle ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und es dem Betroffenen übergibt.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß die folgenden Maßnahmen im Rahmen einer Hausdurchsuchung rechtswidrig sind:

- eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" nur behauptet, ohne hierzu Tatsachen vorzutragen (BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, Az. 2 BvR 1444/00),

- eine Hausdurchsuchung ohne Belehrung des Betroffenen über die Art der Vorwürfe und sein Aussageverweigerungsrecht und ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Polizei nur aufgrund einer anonymen Strafanzeige einen vagen Verdacht hat (LG Stuttgart, Beschluß vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, zu finden in NstE Nr.2 zu § 105 StPO),

- eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Polizei nur allgemein vermutet, daß in der Wohnung noch Beweismittel vorhanden sind, und daß der Beschuldigte diese beseitigt, ohne daß hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 133s 13349/90 KLs, zu finden in StV 1991, 152 f),

- eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls bewußt deswegen umgeht, weil der Beschuldigte über eine überwachte Telefonleitung keine Gespräche geführt hatte, so daß die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine “undichte” Stelle vermutete (LG Darmstadt, Beschluß vom 12.08.1993, Az. 3 Qs 360/93, zu finden in StV 1993, 573 f.)

- der Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles gegen einen Unbeteiligten, nur weil er mit einem Beschuldigten ein gemeinsames Postfach unterhalten hatte, ohne daß Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung des Unbeteiligten bekannt sind (BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990, Az. 2 BVR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f),

- ein zu ungenauer Hausdurchsuchungsbefehl (BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976, Az. 2 BvR 294/76, zu finden in BVerfGE 42, 212 ff. und BVerfG, Beschluß vom 24.05.1977, Az. 2 BvR 988/75, zu finden in BVerfGE 44, 353 ff. und und BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 910/88, zu finden in NStE Nr. 7 zu § 102 StPO und BVerfG, Beschluß vom 03.09.1991, Az. 2 BvR 279/90, zu finden in NJW 1992, 551 und BVerfG, Beschluß vom 21.06.1994, Az. 2 BvR 2559/93, zu finden in NStE Nr. 9 zu § 102 StPO und BVerfG, Beschluß vom 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91, zu finden in StV 1997, 505 f. und BVerfG, Beschluß vom 05.05.2000, Az. 2 BvR 2212/99, zu finden in NstZ 2000, 601 u.a.),

- den Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles nur aufgrund einer anonymen Strafanzeige (LG Offenburg, Beschluß vom 15.09.1997, Az. Qs 114/97, zu finden in StV 1997, 626 f.),

- den Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles aufgrund der Aussage einer Zeugin, die ein Jahr vor der Hausdurchsuchung vom Hörensagen her wissen wollte, daß der Beschuldigte drei Handgranaten gekauft hätte (KG Fürstenwalde, Beschluß vom 30.11.1993, Az. 4 Gs 26 Js 79/92 (81/83),

- der Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles aufgrund eines Strafverfahrens im unteren Bereich der Straftatbestände und bei einer geringen Straferwartung, - entschieden wurde über ein Verfahren wegen Übler Nachrede im politischen Meinungsstreit (LG Bremen, Beschluß vom 25.02.1998, Az. 14 Qs 107/98),

- wenn sich der Hausdurchsuchungsbefehl gegen eine Person richtet, der ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 97 StPO zusteht, - entschieden wurde über einen Rechtsanwalt, der in einem Steuerstrafverfahren einen Mandanten vertrat und bei dem Unterlagen des Mandanten beschlagnahmt wurden (LG Fulda, Beschluß vom 12.10.1999, Az. 2 Qs 51/99, zu finden in NJW 2000, 1508 ff.),

- der Hausdurchsuchungsbefehl in einer Wohnung vollzogen wird, die zwischenzeitlich nicht mehr vom Beschuldigten, sondern von einem Unbeteiligten bewohnt wird (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08,1987, Az. 6 Js 188780/86§81 Ls(Ns)). zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f),

- eine Wohnung von Eheleuten aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls gegen den Ehemann durchsucht wird und dabei die Tagebücher der Ehefrau beschlagnahmt werden (LG Saarbrücken, Beschluß vom 04.01.1988, Az. 5 Qs 149/87, zu finden in NStE Nr. 2 zu § 103 StPO),

- wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird, das heißt, wenn er erst nach sechs Monaten vollzogen wird, ohne daß neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997, Az. 2 BvR 1992/92, zu finden in NJW 1997, 2165 ff. = StV 1997, 394 ff. und LG Zweibrücken, Beschluß vom 11.06.1990, Az. 1 Qs 105/90),

- bei einer Hausdurchsuchung entgegen §105 II StPO kein Richter, kein Staatsanwalt und keine Durchsuchungszeugen, also entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, hinzugezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluß vorn 20.09.1990, Az. 2 VAs 1/90, zu finden in NStZ 1991, 50 ff.),

- bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nicht die Schußwaffe, dafür aber zahlreiche Schriftstücke gesucht und beschlagnahmt werden (KG, Beschluß vom 29.05.1985, Az. 2 AR 524/82 § 5 Ws 94/85, zu finden in StV 1985, 404 f),

- im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht nur die gesuchten Bankbelege eines bestimmten Jahres, sondern auch alle privaten Briefe, Sparbücher, Kontoauszüge usw. gesucht und beschlagnahmt werden (LG Bonn, Beschluß vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981,292 ff.),

- im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Diebstahls von vier Vasen eine Vielzahl von anderen Gegenständen, vor allem schriftliche Unterlagen, gesucht und beschlagnahmt werden, (LG Berlin, Beschluß vom 09.05.1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in StV 1987, 97 ff.),

- im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Landfriedensbruches nach Kleidungsstücken gesucht und ein Computer, ein Handy, CDs, Disketten, Videokassetten und Notizzettel und -blöcke beschlagnahmt werden (LG Berlin, Beschluß vom 15.01.2004, Az. 518 Qs 44/03, zu finden in NStZ 2004, 571),

- das Gericht die Beschlagnahme und Einziehung eines Computers als "Tatwaffe" nach § 111 b I und II StPO anordnet, auch wenn der Computer u.a. dazu verwendet worden ist, um einen beleidigenden Schriftsatz zu fertigen (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.08.1992, Az. 1 Ws 790/92, zu finden in NJW 1992, 3050 = NStZ 1993, 137 = StV 1993, 312),

- die Polizei entgegen § 107 StPO nicht an Ort und Stelle der Hausdurchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und dem Betroffenen sofort übergibt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.10.1992, Az. 4 VAs 5/92, zu finden in StV 1993, 235 f).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

Wenn gegen Sie eine Hausdurchsuchung stattfindet, prüfen Sie bitte, ob sie gemäß den Gesetzen stattgefunden hat. Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie Rechtsmittel ein.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den Kapiteln "Mäxchen und die Hausdurchsuchung" und "Mäxchen und der Zufallsfund" in dem Buch "Mäxchen Treuherz", das bei der Deutaschen Stimme, Postfach 10 00 68, 01571 Riesa für 15,- € zu kaufen ist.

Mustertexte für Rechtsmittel entnehmen Sie bitte der Multimedia-CD "Mäxchen Treuherz", die Sie ebenfalls bei der Deutschen Stimme erhalten.

Fordern Sie zu diesem Thema Urteile aus unserem Archiv an.
Senden Sie uns eine Liste der Tonträger, die die Polizisten bei der Hausdurchsuchung bei Ihnen zurückgelassen hat. Wir können dann unser unser Archiv und unsere Tonträgerliste vervollständigen.

Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum

Quelle: www.deutsches-rechtsbuero.de

zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 24. März 2009