Pflicht zur Weiterführung des Kontos soll im ordentlichen Verfahren festgestellt werden
Mit Schreiben vom 19. Oktober legte der Kreisverband Mecklenburg-Mitte Klage gegen die Ostseesparkasse ein. Wie schon im einstweiligen Rechtsschutz soll nun im ordentlichen Verfahren festgestellt werden, daß die Ospa eine Pflicht zur Weiterführung des Kontos hat.
Die Kündigung des Kontos im Zusammenhang mit den Kündigungen "brauner Kontos" und die breite Ablehnungsfront der Banken und Sparkassen gegen die NPD stellen eine Diskriminierung der politischen Meinung der NPD dar.
Die Kündigung des Girokontos ist überdies sittenwidrig gemäß § 134 BGB weil sie gegen Art. 20 I GG, und zwar gegen das Sozialstaatsgebot, unter dem Gesichtspunkt der Daseinsfürsorge, verstößt.
Wir sehen dem Ausgang des Verfahrens gelassen entgegen und raten der Gegnerin, unser Verlangen anzuerkennen, damit sie zusätzliche Kosten vermeiden kann.
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Erstellt am Samstag, 21. Oktober 2006