Auflagen zur morgigen Demonstration in Pasewalk
Der Landkreis Uecker-Randow hat für die morgige Demonstration in Pasewalk beschränkende Auflagen erlassen, diese beinhalten unter anderem:
Das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "Hier marschiert der Nationale Widerstand", auch in jeglicher abgewandelter Form - wie
es spaziert/es flaniert und dgl., ist in jeglicher verknüpfender Erscheinungsform untersagt.
Die Versammlungsteilnehmer dürfen keine erkennbaren Embleme oder Tätowierungen und dgl. tragen, die "Hasse" ausdrücken. Untersagt ist das Zeigen von Tätowierungen und das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken oder Sichtbarmachen die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen "ACAB", "B&H", "C18", "FG", "JdF", "NGK", "NS", "NSD", "NSDA", "NSDAP", "Rahowa", "", "WOTAN", "ZOG", "4/20", "4:20", "420", "14", "18", "28", "81", "84", "88", "146", "192", "1347", "1488", "19/8", "1919" oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien, Organisationen oder Gruppierungen ergeben kann.
Anders gesagt, sollten lieber alle Teilnehmer in unbedruckter Kleidung erscheinen, da ein scheinbar betriebsblinder Verbotswahn eingetreten ist.
Auch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere dunkle Springerstiefel einschließlich Schuhe mit Stahlkappen, Bomberjacken (z. B. schwarz, blau, braun, militärgrün), militärische Kopfbedeckungen sowie Kleidung, die erkennbar Bezüge zu Uniformen faschistischer und nationalsozialistischer Verbände (z.B. SS, SA, HJ) hat; u. a. kahkifarbene oder braune Hemden mit schmaler Krawatte, Koppel mit oder ohne Schulterriemen, Schaftstiefel, Stiefelhose.
Untersagt ist das gemeinsame Tragen solcher ziviler Kleidungsstück, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbare Bezüge zu uniformer Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen aufweisen.
Das geschlossene Marschieren insbesondere in Blöcken, Zügen oder Reihen ist untersagt.
Die Fahnenträger sowie Träger der Transparente bzw. Trageschilder müssen sich über die gesamte Länge des Aufzuges verteilen.
Für den Einsatz der mitgeführten Trommeln ist das Schlagen des Marschtaktes untersagt.
Weiterhin ist die Anzahl der mitgeführten Fahnen und Transparente beschränkt worden, was vor Ort geregelt wird.
Teilnehmer werden gebeten sich nach den Auflagen zu richten. Sollte es zu Festnahmen und Beschlagnahmungen kommen, so ist es in der Regel ratsam, jede Unterschrift zu verweigern, von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch zu machen und umgehend ein Gedächtnisprotokoll zu fertigen.
Quelle: www.npd-mv.de
Erstellt am Freitag, 05. Oktober 2007
Das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "Hier marschiert der Nationale Widerstand", auch in jeglicher abgewandelter Form - wie
es spaziert/es flaniert und dgl., ist in jeglicher verknüpfender Erscheinungsform untersagt.
Die Versammlungsteilnehmer dürfen keine erkennbaren Embleme oder Tätowierungen und dgl. tragen, die "Hasse" ausdrücken. Untersagt ist das Zeigen von Tätowierungen und das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken oder Sichtbarmachen die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen "ACAB", "B&H", "C18", "FG", "JdF", "NGK", "NS", "NSD", "NSDA", "NSDAP", "Rahowa", "", "WOTAN", "ZOG", "4/20", "4:20", "420", "14", "18", "28", "81", "84", "88", "146", "192", "1347", "1488", "19/8", "1919" oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien, Organisationen oder Gruppierungen ergeben kann.
Anders gesagt, sollten lieber alle Teilnehmer in unbedruckter Kleidung erscheinen, da ein scheinbar betriebsblinder Verbotswahn eingetreten ist.
Auch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere dunkle Springerstiefel einschließlich Schuhe mit Stahlkappen, Bomberjacken (z. B. schwarz, blau, braun, militärgrün), militärische Kopfbedeckungen sowie Kleidung, die erkennbar Bezüge zu Uniformen faschistischer und nationalsozialistischer Verbände (z.B. SS, SA, HJ) hat; u. a. kahkifarbene oder braune Hemden mit schmaler Krawatte, Koppel mit oder ohne Schulterriemen, Schaftstiefel, Stiefelhose.
Untersagt ist das gemeinsame Tragen solcher ziviler Kleidungsstück, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbare Bezüge zu uniformer Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen aufweisen.
Das geschlossene Marschieren insbesondere in Blöcken, Zügen oder Reihen ist untersagt.
Die Fahnenträger sowie Träger der Transparente bzw. Trageschilder müssen sich über die gesamte Länge des Aufzuges verteilen.
Für den Einsatz der mitgeführten Trommeln ist das Schlagen des Marschtaktes untersagt.
Weiterhin ist die Anzahl der mitgeführten Fahnen und Transparente beschränkt worden, was vor Ort geregelt wird.
Teilnehmer werden gebeten sich nach den Auflagen zu richten. Sollte es zu Festnahmen und Beschlagnahmungen kommen, so ist es in der Regel ratsam, jede Unterschrift zu verweigern, von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch zu machen und umgehend ein Gedächtnisprotokoll zu fertigen.